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Einkünfte aus Kapitalvermögen

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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Zusammenfassung

 
Überblick

Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) gehören zu den Überschuss­einkünften (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Zum 1.1.2009 wurde mit der Abgeltungsteuer eine umfassende Veräußerungsgewinnbesteuerung mit einem 25-prozentigen Steuersatz zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer eingeführt. Allerdings sind die bis Ende 2008 erworbenen Kapitalanlagen größtenteils von der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgenommen (Bestandsschutz). Ein Steuerabzug entfaltet grundsätzlich Abgeltungswirkung, d. h. die Kapitaleinnahmen müssen nicht in der Steuererklärung aufgeführt werden.

Ergänzt wird diese Abgeltungssystematik durch verschiedene Erklärungspflichten und -optionen gegenüber dem Finanzamt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Regelungen zur Abgeltungsteuer ergeben sich insbesondere aus den folgenden Vorschriften:

  • § 20 EStG regelt den Ansatz der Kapitaleinkünfte, die Verlustverrechnung und den Sparer-Pauschbetrag.
  • § 32d EStG beinhaltet die gesonderten Tarifvorschriften und Veranlagungsregelungen in Bezug auf Kapitaleinkünfte. Auch die Anrechnung ausländischer Steuern wird hierin geregelt.
  • Die Vorschriften der §§ 43 ff. EStG regeln den Kapitalertragsteuerabzug. Die Steuersätze liegen einheitlich bei 25 % und der Steuerabzug ist grundsätzlich von einem inländischen Kreditinstitut bzw. einer inländischen ausschüttenden Gesellschaft vorzunehmen. Die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs regelt § 43 Abs. 5 EStG. Die Vorschriften zum Kirchensteuerabzug sind in § 51a EStG geregelt.

Die Finanzverwaltung hat ein umfangreiches Schreiben zu Einzelfragen in Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 14.5.2025, IV C 1 – S 2252/00075/016/070, BStBl 2025 I S. 1330).

Wichtig: Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer?

Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Vorschrifte...

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