Vertragliche Vereinbarung zwischen 2 Vertragsparteien, eine bestimmte Menge eines Wirtschaftsguts zu einem bestimmten Preis und zu einem vorab festgelegten Termin abzunehmen/zu liefern.

Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG ist der Gewinn

  1. bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt bzw.
  2. aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments

steuerpflichtig.

Verluste aus Termingeschäften unterliegen ab 2021 den besonderen Verrechnungsregeln des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG.[1]

Unbedingte Termingeschäfte (z. B. Futures, Forwards, Swaps) beinhalten eine feste Verpflichtung, während bedingte Termingeschäfte (z. B. Optionen, s. dort) lediglich (von einer Vertragspartei) das Recht auf Abnahme oder Lieferung des Wirtschaftsguts vorsehen.[2]

Zur Abgrenzung zwischen Termingeschäften i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG und sonstigen Wirtschaftsgütern i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG hat sich die Finanzverwaltung[3] vor Veröffentlichung der BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer wie folgt geäußert[4]:

  • Wird bei Termingeschäften ein nicht in § 20 EStG genanntes Wirtschaftsgut (Devisen, Rohstoffe, Edelmetalle) geliefert, handelt es sich um ein Geschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
  • Wird ein Differenzausgleich gezahlt oder ein Glattstellungsgeschäft getätigt, handelt es sich um ein Termingeschäft i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG.

Für Devisentermingeschäfte gelten allerdings Besonderheiten[5]:

  • Devisentermingeschäfte können die Verpflichtung der Vertragsparteien zum Gegenstand haben, 2 vereinbarte Währungsbeträge zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu einem vorher festgelegten Terminkurs auszutauschen. Devisentermingeschäfte können nach dem Willen der Vertragsparteien aber auch ausschließlich auf die Erzielung eines Differenzausgleichs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG gerichtet sein, selbst wenn sie äußerlich in die Form eines Kaufvertrags gekleidet sind.
  • Dies gilt auch bei Abschluss eines Eröffnungsgeschäfts mit nachfolgendem Gegengeschäft, wenn das Gegengeschäft auf einen Differenzausgleich in Bezug auf das Eröffnungsgeschäft gerichtet ist. Beide Geschäfte müssen derart miteinander verknüpft sein, dass der auf die Realisierung einer positiven oder negativen Differenz aus Eröffnungs- und Gegengeschäft gerichtete Wille der Vertragsbeteiligten erkennbar ist. Davon ist auszugehen, wenn der Kunde eine Order mit Closingvermerk aufgibt. Demgegenüber genügt es nicht, dass dem Eröffnungsgeschäft tatsächlich ein Gegengeschäft, das dessen Erfüllung dient, lediglich nachfolgt.
  • Ein auf Differenzausgleich gerichtetes Devisentermingeschäft liegt auch vor, wenn die Vertragsbeteiligten ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren, dass keine effektive Lieferung, sondern ein Differenzausgleich erfolgen soll.

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