Ein swap soll das Risiko aus einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Geschäft minimieren. So werden z. B. Währungsgeschäfte und Zinszahlungen durch swaps abgesichert. Da das swap-Geschäft keine Kapitalüberlassung beinhaltet, lagen nach der bis 2008 geltenden Rechtslage regelmäßig keine Kapitaleinkünfte vor (s. aber "Währungsgesicherte Festgeldanlage").

Swap-Geschäfte, die bis zum 31.12.2008 abgeschlossen wurden, führen innerhalb der einjährigen Frist des § 23 EStG zu privaten Veräußerungsgeschäften[1], bei Abschluss nach diesem Stichtag sind die Erträge unabhängig von der Vertragsdauer als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.[2]

Die steuerliche Behandlung von Aktien- und Zinsswaps ab 2009 wird im BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer beschrieben.[3]

Swaps gehören zu den Termingeschäften, womit Verluste hieraus ab 2021 den Verrechnungsregeln des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG unterliegen.

Wenn der Swap mit Vermietungseinkünften zusammenhängt, liegen nach Verwaltungsauffassung keine Einkünfte nach § 20 EStG vor (Subsidiarität).[4] Diese Subsidiarität gilt wiederum nicht für Einkünfte aus der vorzeitigen Auflösung eines Swaps.[5]

Mit der Einordnung von Swaps bei den Einkünften aus Vermietung oder Verpachtung haben sich mehrere Finanzgerichte auseinandergesetzt.[6]

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