Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlust aus Zins-Swap-Geschäft, Veranlassungszusammenhang

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Verlust aus einem Zins-Swap-Geschäft rechnet bei fehlendem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Darlehensvertrag und Swapgeschäft nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern ist als privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG zu behandeln.

2) Darlehensvertrag und Swapgeschäft sind keine wirtschaftliche Einheit, wenn das Swapgeschäft nicht der Absicherung des Kredites gegen Zinsänderungen dient, sondern der Kompensation von Kosten und Verlusten, die aus zuvor abgeschlossenen Geschäften bereits entstanden waren und noch zu erwarten sind.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Strittig ist der Abzug von Zahlungen im Zusammenhang mit einem Zins-Währungs-Swap als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger und seine Schwester erwarben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge jeweils ein Senioren- und Pflegeheim von ihrem Vater, das dieser zuvor selbst betrieben hatte. Beide Geschwister erzielten aus der Nutzungsüberlassung der Heime an eine Gesellschaft des jeweils anderen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Umsetzung der Übertragung wurde durch die A-Bank finanziert, da in beiden Heimen hoher Renovierungs- und Finanzierungsbedarf bestand.

Am 07.05.2004 vereinbarte der Kläger mit der A-Bank einen „Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte” nebst „Anhang für Devisengeschäfte” und „Option auf Devisengeschäfte zu dem Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte” sowie „Anhang über die vorzeitige Erfüllung durch Ausgleichszahlung zu dem Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte”. Nach dem Rahmenvertrag „bilden alle Einzelabschlüsse untereinander und zusammen mit dem Rahmenvertrag einen einheitlichen Vertrag” und „werden im Sinne einer einheitlichen Risikobetrachtung auf dieser Grundlage und im Vertrauen darauf getätigt”, jedoch gehen die Bestimmungen eines Einzelabschlusses den Bestimmungen des Rahmenvertrages vor.

Der Kläger und die A-Bank schlossen am 17.05.2004 zu den Bedingungen des Rahmenvertrags vom 07.05.2004 einen Zins-Währungs-Swap-Vertrag unter der Referenznummer 1a ab. Dieser Vertrag wies einen Bezugsbetrag in Höhe von 3.300.000 €/5.075.400 CHF auf. Der Vertrag hatte vereinbarungsgemäß eine Laufzeit von 10 Jahren bis Mai 2014. Der Kläger beendete den Vertrag vorzeitig im Mai 2007 und erhielt hierfür am 08.05.2007 von der A-Bank eine Zahlung in Höhe von 170.000 €.

Mit Datum vom 01.06.2004 unterbreitete die A-Bank dem Kläger ein Angebot eines Multifunktionskredits über 4.550.000 €, welches dieser am 03.06.2004 annahm. Dabei wurde eine Rückzahlung i.H.v. 2 % des Teilbetrags von 650.000 € als Tilgung sowie i.H.v. 3.900.000 € endfällig nach 25 Jahren vereinbart. Als Sicherheiten wurden neben Bürgschaften und Grundschulden die Abtretung verschiedener Forderungen sowie ein persönliches Schuldversprechen vereinbart.

Am gleichen Tag schlossen die Parteien zwei Darlehensverträge ab, Nr. 1b über 2.730.000 € und Nr. 2b über 570.000 €, Summe 3.300.000 €, verzinslich vom 28.05.2004 bis 28.05.2014.

Unter dem 10.03. bzw. 14.03.2005 wurden zwei weitere Darlehensverträge abgeschlossen, Konto 3b über 600.000 € und Konto 4b über 650.000 € (mit 2% Tilgung in monatlichen Teilbeträgen), verzinslich vom 21.03.2005 bis 28.05.2014.

Alle Darlehen waren variabel verzinslich zu dem Referenzzinssatz EUR/EURIBOR/1-M plus Spread von 1,65 % und wurden auf den Multifunktionskreditvertrag angerechnet.

Am 10.04.2007 fand eine Beratung des Klägers und seiner Schwester durch die A-Bank statt, in deren Rahmen ein Zins-Swap-Vertrag als Möglichkeit zur Senkung der Zinsbelastung aus den variabel verzinslichen Darlehen vorgestellt wurde.

Sodann unterzeichnete der Kläger am 14.05.2007 Anlagen zu den vorgenannten Darlehensverträgen, mit denen die Parteien eine Verzinsung aller Darlehen auf der Basis des Referenzzinssatzes EUR/EURIBOR/1-M plus Spread von 1,1 % vereinbarten, Laufzeit nunmehr vom 28.05.2007 bis 28.05.2017. Zeitgleich schloss der Kläger auf der Grundlage des Rahmenvertrags zwei Zins-Swap-Verträge mit Referenz-Nrn. 2a und 3a ab. Hierbei vereinbarten die Beteiligten eine feste Verzinsung für den Kläger in Höhe von 5,69 % aus einem Bezugsbetrag von 3.900.000 € und einem Bezugsbetrag von 617.000 €, welcher laut Anlage 1 des Vertrages kontinuierlich auf 453.088 € bis zum 28.05.2017 fallen sollte, während die A-Bank eine variable Verzinsung aus diesen Beträgen schuldete (Referenzzinssatz EUR/EURIBOR/1M plus 1,1 % Spread). In der Summe ergaben die Bezugsbeträge 4.517.000 €, der Nominalwert der Darlehen betrug zu diesem Zeitpunkt ca. 4.516.700 €. Fälligkeit der Beträge war jeweils am 28. eines jeden Monats, beginnend mit dem 28.06.2007 und letztmalig am 29.05.2017. Hinsichtlich des Zahlungstauschs wurde Netting vereinbart.

Am 18.11.2008 fand ein weiteres Beratungsgespräch zwischen dem Kläger, seiner Sch...

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