Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche WK bei VuV

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufgrund von Swapvereinbarungen geleistete Zinsausgleichszahlungen sind nicht als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen, wenn das Mietobjekt veräußert und das Immobiliendarlehen abgelöst wurde.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a, §§ 9, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG a.F. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob laufende Zinsausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen sind.

Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende GbR, die ursprünglich zur Entwicklung des Immobilienprojekts „ A-Straße 1, A-Stadt” gegründet wurde. Die Gesellschafter der Klägerin – A und B – sind an weiteren Schwestergesellschaften der Klägerin beteiligt, die ebenfalls Immobilienprojekte entwickeln.

Die Klägerin fasste in den Jahren 2003/2004 den Entschluss, ein Grundstück für ein Sucht- und Therapiezentrum zu erwerben und nach einer entsprechenden Bebauung an eine Betriebsgesellschaft zu vermieten. Im Jahr 2006 wurde die Klägerin auf ein geeignetes Grundstück (A-Straße 1, A-Stadt) aufmerksam, dessen Eigentümerin die C (Verein) war. Nachfolgend stimmte die Klägerin mit der damals vorgesehenen Betriebsgesellschaft – einer Kooperation aus der Grundstückseigentümerin C und einer gGmbH – die Planung ab.

Im August 2006 vereinbarten die Gesellschafter der Klägerin „B und A”) mit einer Bank – der D-Bank – für vertraglich bestimmte Laufzeiten (30.08.2006 – 31.05.2021 und 29.05.2009 – 29.05.2020) den Austausch von Geldbeträgen, welche sich in Bezug auf die Zinsberechnungsbasis unterschieden (Zinsswaps). Nach diesen Vereinbarungen sollte die D-Bank jeweils zum 25.09. eines jeden Jahres variable Beträge zahlen. Diese Beträge ergaben sich aus dem jeweiligen Bezugsbetrag (anfänglich 1,23 Mio. € und 1,12 Mio. € mit jeweils jährlicher Reduzierung laut Anlage) und dem jeweiligen Referenzzinssatz EURIBOR. Die Gesellschafter der Klägerin sollten der D-Bank ebenfalls zum 25.09. feste Beträge zahlen, die sich aus dem jeweiligen Bezugsbetrag und einem festen Zinssatz (6,65 % oder 2,45 % und 4,44 %) ergaben. Die Abwicklung dieser Vereinbarungen erfolgte im Botenverfahren über die E-Bank. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarungen „Zinsswap” und „Doppelswap mit Kapitalmarktbonus” verwiesen. Aus dem zugehörigen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte ergibt sich, dass – sofern Einzelabschlüsse getätigt und noch nicht vollständig abgewickelt sind – eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich ist. Dieser liege auch dann vor, wenn eine fällige Zahlung nicht innerhalb von 5 Bankarbeitstagen nach Benachrichtigung über das Ausbleiben des Eingangs der Zahlung beim Empfänger eingegangen ist. Außerdem ende der Vertrag im Insolvenzfall einer Partei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte verwiesen.

Den Bauantrag für das Immobilienprojekt stellte die Klägerin Ende 2006 fertig. Nach Erhalt der Baugenehmigung im Spätsommer 2007 erfolgte im Dezember 2007 die Grundsteinlegung.

Im Mai 2008 erwarb die Klägerin das Grundstück A-Straße 1, A-Stadt für rd. 260.000 € und errichtete ein Gebäude, das nach Verzögerungen in 2010 fertig gestellt wurde. Hierfür investierte die Klägerin in den Jahren 2008 bis 2010 rd. 2 Mio. €. Sie finanzierte dieses Projekt mit den folgenden Darlehen, die „Herr B […] und Herr A […] – verbunden in einer GbR” zur „Errichtung einer medizinischen Rehabilitation für Kinder und Jugendliche, A-Straße 1, A-Stadt” aufnahmen:

Darlehnsgeber

Kontonummer

Vertragsdatum

Darlehnshöhe

Zins

E-Bank

xxxx

24.09.2008

1.120.000 €

12-Monats-Euibor zzgl. 1 Prozentpunkt

E-Bank

yyyy

24.09.2008

1.069.500 €

12-Monats-Euibor zzgl. 1 Prozentpunkt

E-Bank

zzzz

24.09.2008

705.500 €

12-Monats-Euibor zzgl. 1 Prozentpunkt

Die Zinssätze der beiden erstgenannten Darlehen wurden in Anlehnung an die mit der D-Bank geschlossenen Swap-Geschäfte vereinbart. Hinsichtlich der Tilgung vereinbarten die Vertragsparteien eine Rückzahlung zum 15. jeden Monats in Raten von voraussichtlich 1,62 % p.a. zzgl. ersparter Zinsen. Voraussetzung für die Auszahlung der Darlehensmittel war der Abschluss des Mietvertrags mit der Betriebsgesellschaft sowie die Übergabe einer Bürgschaft zur Absicherung der Mietzahlungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darlehensverträge verwiesen.

Im September 2011 (Besitzübergang: 01.11.2011) veräußerte die Klägerin die Immobilie für 3,8 Mio. € und erzielte hieraus einen steuerlichen Gewinn i. H. v. rd. 1,15 Mio. €. Mit dem Veräußerungserlös löste die Klägerin die Darlehen bei der E-Bank ab (insgesamt rd. 2,75 Mio. €). Der restliche Betrag wurde für Bauvorhaben von Schwestergesellschaften (rd. 720.000 €) und Entnahmen (rd. 320.000 €) verwendet. Die laufenden Zinsausgleichszahlungen für die Swapgeschäfte berücksichtigte die Klägerin in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten. ...

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