Auf Antrag ist stets die (vorläufige) Eigenverwaltung anzuordnen, sofern dies keine Nachteile für die Gläubiger erwarten lässt oder sich der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen eine Eigenverwaltung ausspricht. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erhält der Schuldner bei Vorlage einer Sanierungsfähigkeitsbescheinigung über das Schutzschirmverfahren die Möglichkeit, innerhalb von 3 Monaten unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters einen Insolvenzplan auszuarbeiten.

Als Folge der Eigenverwaltung verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit die Geschäftsführung beim Geschäftsführer. Ihm wird lediglich ein Sachverwalter mit Kontrollfunktion zur Seite gestellt. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zählen, darf er allerdings nur mit Zustimmung des Sachverwalters eingehen. Übliche Verbindlichkeiten darf er dagegen eingehen, solange der Sachverwalter nicht widerspricht.

Zu seinen Aufgaben im Rahmen der Eigenverwaltung gehört es, dass er

  • ein Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht erstellt,
  • im Berichtstermin Bericht erstattet,
  • Rechnungslegung vornimmt,
  • ein Verteilungsverzeichnis erstellt,
  • die Verteilung vornimmt.

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