Die Anschaffungskostendefinition aus IAS 16.6 und IAS 16.16 sowie aus IAS 38.27 unterscheidet sich nicht wesentlich von den Regelungen des § 255 Abs. 1 HGB. Auch die Anschaffungskosten nach IFRS umfassen alle Aufwendungen, die geleistet werden müssen, um einen Vermögenswert zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Anschaffungsnebenkosten für Frachten, Verkehrssteuern usw. sind daher ebenso einzubeziehen wie Kosten der Installation.

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