Leitsatz

Der Rechtsbegriff "Gewinn" ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG definiert. Er ist auch maßgeblich für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 1 und Abs. 4a EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1 und 5 EStG ermittelte. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erhöhte das FA den vom Kläger erklärten Gewinn um nach § 4 Abs. 4a EStG nichtabziehbare Schuldzinsen.

Mit seiner dagegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, die vom FA errechneten Überentnahmen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG seien deswegen geringer, weil der nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs ermittelte Gewinn um Abschreibungen und (steuerfreie) Rücklagen zu erhöhen sei.

Seine Klage blieb erfolglos (vgl. FG Münster, Urteil vom 6.8.2004, 11 K 4399/03 E, G, EFG 2005, 263). Der BFH bestätigte die FG-Entscheidung.

 

Entscheidung

Entgegen der Ansicht des Klägers sei der Gewinnbegriff in § 4 Abs. 4a EStG mangels einer besonderen Bestimmung in dieser Vorschrift i.S.d. allgemeinen Gewinnbegriffs in § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 4 Abs. 3 EStG auszulegen. Dieses Ergebnis folge sowohl aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 4a EStG als auch aus dessen Sinn und Zweck.

 

Hinweis

Nach Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. BMF, Schreiben vom 17.11.2005, IV B 2 – S 2144 – 50/05, BStBl I 2005, 1019, Tz. 8) und der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Meinung (vgl. z.B. Schmidt/Heinicke, EStG, 25. Aufl., § 4 Rz. 524, m.w.N.; Schallmoser in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz. 1057; Korn, EStG, § 4 Rz. 840; Crezelius in Kirchhof, Kompaktkommentar zum EStG, 5. Aufl., § 4 Rz. 163; v. Reden in Littmann/Bitz/Pust, EStG, §§ 4, 5 Rz. 1657; Wendt, FR 2000, 417; a.A. Ley, NWB Fach 3, S. 11167, 11172) stimmt der in § 4 Abs. 4a EStG verwendete Begriff des Gewinns grundsätzlich mit der Legaldefinition dieses Terminus in § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG überein. Dieser Sichtweise hat sich das Besprechungsurteil mit überzeugenden Argumenten angeschlossen.

Zum einen bietet der Wortlaut des § 4 Abs. 4a EStG keinen Anhalt dafür, die in § 4 Abs. 4a und in § 4 Abs. 1 EStG verwendeten Gewinnbegriffe unterschiedlich auszulegen, d.h. – konkret – dem Anliegen des Klägers im vorliegenden Verfahren Rechnung zu tragen, den nach den Grundsätzen der §§ 5 und 4 Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn in mannigfacher Hinsicht – i.S. einer Art "Cash flow-Rechnung" – zu korrigieren.

Letzteres würde – worauf das Besprechungsurteil zu Recht hinweist – eine praktikable Handhabung des § 4 Abs. 4a EStG im Massenverfahren in erheblicher und vom Gesetzgeber gerade nicht intendierter Weise beeinträchtigen. Der Gesetzgeber wollte mit § 4 Abs. 4a EStG der BFH-Rechtsprechung zum Mehrkontenmodell (vgl. insbesondere BFH, Beschluss vom 8.12.1997, GrS 1-2/95, BStBl II 1998, 193) entgegentreten und den Grundsatz der Finanzierungsfreiheit einschränken. Er hat mit dieser Vorschrift eine Regelung geschaffen, aufgrund derer die nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Zinsaufwendungen in pauschalierter Form ermittelt werden. Wie das Besprechungsurteil zutreffend hervorhebt, gebietet es diese gesetzgeberische Konzeption, den Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG nicht abweichend von dem des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG zu definieren.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 7.3.2006, X R 44/04

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