Auch Haftungsansprüche unterliegen der Festsetzungsverjährung.[1] Für die Haftung aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften (s. Tz. 2) gelten allerdings die Verjährungsvorschriften gem. §§ 195 ff. BGB bzw. die des Handelsrechts.[2]

Die Festsetzungsfrist beträgt wie bei den Steuern 4 Jahre, bei Hinterziehung 10 Jahre und bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 Jahre.[3] Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs zu laufen, in dem der Haftungstatbestand erfüllt ist.[4] Sie endet nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist (Ablaufhemmung).[5]

Ein Haftungsbescheid darf ferner nicht mehr ergehen, wenn

  • die Steuerschuld beim Steuerschuldner wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist erloschen ist[6],
  • der Zahlungsanspruch gegen den Steuerschuldner durch Erlass oder Verjährung erloschen ist.[7]

In beiden Fällen kann ein Haftungsbescheid dennoch ergehen, wenn sich die Haftung aufgrund des § 371 AO (Steuerhinterziehung) ergibt (s. Tz. 1.2).[8]

Ein vor Eintritt der Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Primärschuld ergangener Haftungsbescheid wird nicht nachträglich dadurch unwirksam oder rechtswidrig, dass hinsichtlich der Primärschuld Zahlungsverjährung oder Festsetzungsverjährung eintritt.[9]

Ein während des Laufs der Festsetzungsfrist für die Steuer erlassener Haftungsbescheid nach § 191 AO wird nicht dadurch rechtswidrig, dass die Steuer selbst nicht mehr innerhalb der Festsetzungsfrist festgesetzt wird.[10]

Ist die Steuer, für die gehaftet werden soll, bereits festgesetzt, läuft die Festsetzungsverjährung für den Haftungsbescheid mit Ablauf von 2 Jahren nach Bekanntgabe des Steuerbescheides ab (§ 191 Abs. 3 Satz 4, 2. Alt. i. V. m. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO). Das gilt auch dann, wenn die Steuer erst nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist für den Erlass des Haftungsbescheids festgesetzt wurde.[11]

Haftungsbescheide für vorinsolvenzrechtliche Steuerforderungen sind lt. FG Köln nach Wirksamwerden eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans nichtig, wenn der Plan eine Ausschlussfrist für Nachzügler enthält, die das Finanzamt nicht ohne Verschulden hat verstreichen lassen.[12]

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