Leitsatz

Der Eintritt der Zahlungsverjährung für den Steueranspruch (Primärschuld) berührt die Rechtmäßigkeit eines vor Ablauf der Zahlungsverjährung erlassenen Haftungsbescheids nicht.

 

Normenkette

§ 44 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO , § 191 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 AO

 

Sachverhalt

Der persönlich haftende Gesellschafter einer KG wurde für deren Umsatzsteuerrückstände durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Als hinsichtlich der Umsatzsteueransprüche Zahlungsverjährung eingetreten war, begehrte der Gesellschafter, den gegen ihn gerichteten Haftungsbescheid aufzuheben.

 

Entscheidung

Der BFH hat das klageabweisende Urteil des FG bestätigt.

 

Hinweis

1. Das rechtliche Schicksal eines Haftungsanspruchs und das rechtliche Schicksal des der Haftung zugrunde liegenden Steueranspruchs sind grundsätzlich streng voneinander zu unterscheiden. Allerdings ist die Haftung akzessorisch, also vom Bestehen (nicht von der Festsetzung) einer Steuerschuld abhängig. Diese Akzessorität kommt u.a. in § 191 Abs. 5 AO zum Ausdruck. Danach darf ein Haftungsbescheid nicht mehr ergehen, wenn der Steueranspruch verjährt ist. Denn die steuerrechtliche Verjährung führt zum Erlöschen des Steueranspruchs und für einen nicht (mehr) bestehenden Steueranspruch darf ein Dritter auch nicht im Haftungsweg in Anspruch genommen werden.

2. Beachten Sie, dass dies sowohl im Fall der Festsetzungsverjährung der Steuer gilt als auch im Fall der Zahlungsverjährung. Denn beide Verjährungstatbestände führen gleichermaßen zum Erlöschen der Steuer.

3. Die Akzessorität geht aber nicht so weit, dass mit der Steuer auch der Haftungsanspruch des Finanzamts erlischt. Dessen Schicksal ist vielmehr, wie gesagt, grundsätzlich von dem des Steueranspruchs unabhängig. § 191 Abs. 5 AO verlangt nur den Erlass eines Haftungsbescheids vor Erlöschen der Steuer. Erlischt die Steuer nach Ergehen des Haftungsbescheids, berührt das die Haftung also nicht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 11.7.2001, VII R 28/99

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