Die Steuermesszahl ist ein Promillesatz, der auf den Grundsteuerwert angewendet wird. Dadurch ergibt sich der Grundsteuermessbetrag:
Grundsteuerwert × Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
Die Steuermesszahlen nach dem Bundesmodell[1] betragen für
unbebaute Grundstücke | 0,34 ‰ |
Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Wohneigentum, Mietwohngrundstücke | 0,31 ‰ |
Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke | 0,34 ‰ |
Handelt es sich z. B. um ein Grundstück, für das nach dem Wohnraumförderungsgesetz eine Förderzusage erteilt wurde, wird die Steuermesszahl um 25 % ermäßigt. Das Gleiche gilt für Grundstücke, die dem sozialen Wohnungsbau dienen.[2]
Bei Baudenkmälern ermäßigt sich die Steuermesszahl.[3] S. "Baudenkmal".
Die Ländermodelle regeln abweichende Steuermesszahlen:
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