Die Steuermesszahl ist ein Promillesatz, der auf den Grundsteuerwert angewendet wird. Dadurch ergibt sich der Grundsteuermessbetrag:

Grundsteuerwert × Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Die Steuermesszahlen nach dem Bundesmodell[1] betragen für

 
unbebaute Grundstücke 0,34 ‰
Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Wohneigentum, Mietwohngrundstücke 0,31 ‰
Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke 0,34 ‰

Handelt es sich z. B. um ein Grundstück, für das nach dem Wohnraumförderungsgesetz eine Förderzusage erteilt wurde, wird die Steuermesszahl um 25 % ermäßigt. Das Gleiche gilt für Grundstücke, die dem sozialen Wohnungsbau dienen.[2]

Bei Baudenkmälern ermäßigt sich die Steuermesszahl.[3] S. "Baudenkmal".

Die Ländermodelle regeln abweichende Steuermesszahlen:

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