Der Grundsteuerwert des Grundstücks ist Ausgangsgröße zur Feststellung des Grundsteuermessbetrags. Dazu wendet die Finanzverwaltung die einschlägige Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert an.

Im Bundesmodell wurden für die Grundsteuererhebung ab dem Kalenderjahr 2025 folgende Steuermesszahlen festgelegt:

 

Steuermesszahlen

0,55 ‰ Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
0,34 ‰ unbebaute Grundstücke
0,31 ‰ Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum
0,34 ‰ Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke
 
Achtung

Länderbesonderheiten beim Bundesmodell

Die Bundesländer

  • Saarland

    und

  • Sachsen

werden dem Grunde nach die Regelungen des Bundesmodells anwenden. Im Saarland und in Sachsen wurden jedoch durch eigene Landesgrundsteuergesetze vom Bundesmodell abweichende Steuermesszahlen festgelegt (im Bundesmodell in § 15 GrStG festgelegt).

Im Saarländischen Grundsteuergesetz (GrStG-Saar)[1] wurden folgende Steuermesszahlen für im Saarland belegene Grundstücke bestimmt:

 

Steuermesszahlen

0,64 ‰ unbebaute Grundstücke
0,34 ‰ Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum
0,64 ‰ Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke

Im Sächsischen Grundsteuermesszahlengesetz (SächsGrStMG)[2] wurden folgende Steuermesszahlen für im Freistaat Sachsen belegene Grundstücke bestimmt:

 

Steuermesszahlen

0,36 ‰ unbebaute Grundstücke
0,36 ‰ Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum
0,72 ‰ Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke
[1] Saarländisches Grundsteuergesetz (GrStG-Saar) v. 15.9.2021, Amtsblatt des Saarlandes I 2021, S. 2372.
[2] Sächsischen Grundsteuermesszahlengesetz (SächsGrStMG) v. 3.2.2021, SächsGVBl 2021 S. 242.

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