Der Gesetzgeber setzt für den Erlass nach § 33 GrStG voraus, dass die in den Anlagen 27 – 32 zum BewG normierten – standardisierten – Reinerträge anhand der tatsächlichen Umstände vermindert sind. Dies folgt aus dem Gesetzesfolgenverweis in § 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG auf § 236 Abs. 3 Satz 1 – 2 GrStG. Die tatsächliche Minderung der Ertragslage wird insoweit auf die für den Hauptfeststellungszeitraum maßgebenden Reinerträge übertragen.
Das Ausmaß der Reinertragsminderung ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem
- tatsächlichen – standardisierten – Reinertrag[1] und
- dem betriebsindividuellen tatsächlichen Reinertrag[2] unter Berücksichtigung der tatsächlich geminderten Ertragslage
im Wirtschaftsjahr (= Erlasszeitraum).
Die Minderung des Reinertrags ist in einem %-Satz des tatsächlichen Reinertrags[3] anzugeben.[4]
Nachweispflicht
Die Nachweispflicht einer Reinertragsminderung gegenüber der Gemeinde obliegt dem Grundstückseigentümer.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen