Der Gesetzgeber setzt für den Erlass nach § 33 GrStG voraus, dass die in den Anlagen 27 – 32 zum BewG normierten – standardisierten – Reinerträge anhand der tatsächlichen Umstände vermindert sind. Dies folgt aus dem Gesetzesfolgenverweis in § 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG auf § 236 Abs. 3 Satz 1 – 2 GrStG. Die tatsächliche Minderung der Ertragslage wird insoweit auf die für den Hauptfeststellungszeitraum maßgebenden Reinerträge übertragen.

Das Ausmaß der Reinertragsminderung ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem

  • tatsächlichen – standardisierten – Reinertrag[1] und
  • dem betriebsindividuellen tatsächlichen Reinertrag[2] unter Berücksichtigung der tatsächlich geminderten Ertragslage

im Wirtschaftsjahr (= Erlasszeitraum).

Die Minderung des Reinertrags ist in einem %-Satz des tatsächlichen Reinertrags[3] anzugeben.[4]

 
Hinweis

Nachweispflicht

Die Nachweispflicht einer Reinertragsminderung gegenüber der Gemeinde obliegt dem Grundstückseigentümer.

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