Das BVerfG führt im Urteil v. 10.4.2018[1] aus, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung über einen weiten, vom BVerfG nur begrenzt überprüfbaren Spielraum zur Bestimmung des Steuergegenstandes und des Steuersatzes verfügt. Damit liege auch die Gesamthöhe des mit der Steuer zu erzielenden Aufkommens völlig in der Hand des Gesetzgebers.

  • Belasse er es im Grundsatz bei der bisherigen Struktur von Einheitsbewertung und Grundsteuer, könne das Steueraufkommen über den Grundsteuermessbetrag durch den Gesetzgeber und über die Hebesätze durch die Gemeinden bestimmt werden.
  • Aber auch in einem anderen Modell bleibe es dem Gesetzgeber und der hebeberechtigten Gemeinde vorbehalten, die Steuerhöhe und damit den Umfang des Steueraufkommens zu regeln.

In keinem Fall werde das Gesamtaufkommen durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine in der Relation realitätsgerechte Bemessung der Besteuerungsgrundlagen vorbestimmt. Im Übrigen stehe dem Gesetzgeber auch bei den Regeln zur Erfassung der Bemessungsgrundlage ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der dadurch begrenzt sei, dass die Bemessungsregeln den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abbilden müssten. Indes sei der Gesetzgeber bei der Grundsteuer ebenso wenig wie bei anderen Steuerarten gehindert, mithilfe des Steuerrechts außerfiskalische Förder- und Lenkungsziele zu verfolgen. Zudem verfüge der Gesetzgeber gerade in Massenverfahren der vorliegenden Art über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum.

Schon vor der Entscheidung des BVerfG hat der Gesetzgeber in jahrzehntelangen Reformbemühungen um die Grundsteuer verschiedene Modelle erörtert und durchgerechnet. Dabei ging es – vereinfacht dargestellt – um die folgenden Modelle:

7.2.1 Kostenwertmodell (KWM)

Im KWM bildet der typisierte Investitionsaufwand für Immobilien den Ausgangspunkt für die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer. Bei unbebauten Grundstücken ist der Kostenwert das Produkt aus Grundstücksfläche und Bodenrichtwert. Bei bebauten Grundstücken tritt zu diesem Bodenwert noch der Gebäudewert hinzu, der sich nach der Gebäudefläche und den gesetzlich festgelegten Pauschalherstellungskosten für den jeweiligen Gebäudetyp unter Berücksichtigung einer Alterswertminderung ergibt.

 
Hinweis

Kostenwertmodell fiel Diskontinuität zum Opfer

Bereits in der vergangenen Legislaturperiode wurde mit Unterstützung einer großen Mehrheit der Länder mit dem Kostenwertmodell (KWM) ein konkreter Gesetzentwurf zur Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes in den Bundesrat eingebracht[1], der allerdings der Diskontinuität des Bundestages zum Opfer gefallen ist.

[1] Vgl. BR-Drs. 514/16 (Beschluss) und 515/16 (Beschluss).

7.2.2 Bodenwertsteuer (BWS)

Der Grundstückswert der BWS entspricht grundsätzlich demjenigen im KWM für ein unbebautes Grundstück bzw. dem Bodenwert für ein bebautes Grundstück. Aufstehende Gebäude bleiben außer Betracht. Anders als im KWM fehlt hier eine bundesweit pauschalierte Gebäudekomponente, die Unterschiede im Bodenwertniveau innerhalb der Kommune teilweise nivelliert.

7.2.3 Wertunabhängiges Modell (WUM)

Beim WUM wird jeder Quadratmeter Boden- und Gebäudefläche mit gesetzlich festzulegenden sog. Äquivalenzzahlen multipliziert. Nach dem letzten Stand gab es je eine bundesweit einheitliche Äquivalenzzahl für die Bodenfläche, für Wohnzwecken dienende Gebäudeflächen und für Nicht-Wohnzwecken dienende Gebäudeflächen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge