Aufgrund Fiktion große Kapitalgesellschaften

Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als groß, wenn sie einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.[1]

Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften[2] (z. B. börsennotierte Aktiengesellschaften) werden immer wie Großunternehmen behandelt, auch wenn es tatsächlich um Kleinst-, kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften handelt. Auch Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen erhalten keine größenabhängigen Erleichterungen[3].

Aufgrund ihrer Größenmerkmale große Kapitalgesellschaften

Große Kapitalgesellschaften oder große Kapital & Co-Gesellschaften sind solche, die mindestens 2 der 3 Schwellenwerte für mittelgroße Kapitalgesellschaften überschreiten.

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