Rz. 17

Die Gewinnermittlungsarten des § 4 Abs. 1 EStG und des § 5 EStG haben sich durch ihre gemeinsame Historie inzwischen weitgehend einander angenähert.[1] Das Verhältnis beider Vorschriften zueinander ist daher inzwischen durch ein enges "Verweisungsgeflecht"[2] gekennzeichnet. Während § 4 Abs. 1 EStG (unvollständiger Betriebsvermögensvergleich) die Ermittlung des Gewinns bestimmt, die auch für § 5 EStG (vollständiger Betriebsvermögensvergleich) anzuwenden ist, enthält § 5 EStG die Vorschriften zur Ermittlung des Betriebsvermögens, welche wiederum für § 4 Abs. 1 EStG anzuwenden sind.[3]

 

Rz. 18

Unterschiede bestehen somit nur noch aufgrund eines unterschiedlichen persönlichen und sachlichen Anwendungsbereiches.

[1] Kanzler, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Vor §§ 4–7 EStG Rz. 22, Stand: 8/2021.
[2] Kanzler, FR 1998, S. 421.
[3] Kanzler, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Vor §§ 4–7 EStG Rz. 23, Stand: 8/2021.

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