Berater, Vermittler, Servicepartner oder Zwischenhändler, die im Zusammenhang mit der Akquisition und Durchführung von Projekten, der Erschließung neuer Märkte oder der Anbahnung von Geschäften gegenüber Vertretern von Kunden oder Behörden tätig werden, können Bestechungsaktivitäten für den Lieferanten oder im eigenen Interesse übernehmen. Sofern es um Geschäfte mit Kunden in einen Korruptionshochrisikostaat geht liegt bei entsprechenden Aufträgen daher ein erhöhtes Compliance Risiko vor. Dann sollte gelten:

  • Auftragsvergabe nur nach Ausschreibung
  • Keine Zahlung ohne Vereinbarung
  • Kein Erfolgshonorar
  • Zustimmungspflicht, falls der Berater zur Auftragserfüllung Dritte einschalten will
  • Keine pauschale Kostenvergütung

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