Rz. 10

Für die Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG setzt der Gesetzgeber neben den vorangegangenen Merkmalen auch die Überführung in das Betriebsvermögen voraus. Die Regelungen können demnach nur in Anspruch genommen werden, sofern das Wirtschaftsgut

  • über die Anschaffung,
  • die Herstellung,
  • als Einlage oder
  • im Rahmen einer Betriebseröffnung in das Betriebsvermögen überführt wurde.

Die Sofortabschreibung setzt demnach eine entgeltliche oder zumindest teilentgeltliche Einbringung in das Betriebsvermögen voraus. Dementsprechend können die GWG-Regelungen bei einem unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgut nicht angewendet werden.[1]

 

Rz. 11

Als Anschaffung wird nach § 255 Abs. 1 HGB der Erwerb und die Versetzung des erworbenen Vermögensgegenstandes in einen betriebsbereiten Zustand bezeichnet. Die Definition des § 255 Abs. 1 HGB ist aufgrund von fehlenden steuerrechtlichen Begriffsdefinitionen über § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch steuerrechtlich relevant. Nach § 9a EStDV gilt das Jahr der Lieferung als Jahr der Anschaffung.[2]

 

Rz. 12

Von einer Herstellung wird hingegen ausgegangen, wenn ein Steuerpflichtiger das Wirtschaftsgut auf eigene Rechnung und Gefahr herstellt oder herstellen lässt und dabei das Herstellungsgeschehen beherrscht. Gemäß § 9a EStDV gilt als Jahr der Herstellung das Jahr der Fertigstellung.[3]

 

Rz. 13

Bei einer Einlage handelt es sich nach § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG um Wirtschaftsgüter (z. B. Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), welche im Laufe des Wirtschaftsjahres durch den Steuerpflichtigen dem Betrieb zugeführt wurden.[4] Dies gilt sowohl für die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft (§§ 20 ff. UmwStG), für die Einbringung in eine Personengesellschaft (§ 24 UmwStG) als auch für die Einbringung in das Vermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, wenn die Einbringung zum Teilwert erfolgt ist. Die Sofortabschreibung kann nach § 6 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 5a und § 4 Abs. 1 Satz 8 2. Halbsatz EStG auch dann vorgenommen werden, wenn es sich um eine Verstrickung handelt, welche der Einlage gleichsteht.[5]

Im Fall der Einlage, der Zuführung durch Betriebseröffnung und der Verstrickung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 8 2. Halbsatz EStG i. d. F. des SEStEG ist nach § 6 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 5–6 EStG der Teilwert anzusetzen.[6]

[1] Vgl. Krumm, in Brandis/Heuermann, EStG, § 6 Rz. 1646, Stand: 8/2023.
[5] Vgl. BFH, Urteil v. 29.4.1981, IV R 128-129/76, BStBl 1982 II S. 17; Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften v. 7.12.2006, BGBl 2006 I S. 2782.
[6] Zu den Einzelheiten vgl. "Einlagen und Entnahmen", Rz. 1 ff.

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