Rz. 1

Das Ergebnis des durch Betriebsvermögensvergleich ermittelten Gewinns soll durch Einlagen und Entnahmen insoweit korrigiert werden, dass der Gewinn nur die durch betriebliche Anlässe bewirkten Mehrungen und Minderungen des Betriebsvermögens ausweist. Durch Einlagen aus dem steuerfrei oder versteuerten privaten Vermögen in das Betriebsvermögen würde der Zuwachs an Betriebsvermögen ohne Korrektur unzutreffend als Gewinn erfasst. Umgekehrt würde der Gewinn bei betriebsfremder Verwendung von Betriebsvermögen unzutreffend zu niedrig angesetzt werden. Entnahmen und Einlagen dienen daher der Korrektur des Gewinns um nicht durch den Betrieb veranlasste Vermögensmehrungen oder Vermögensminderungen. Zusätzlich sind Leistungseinlagen und Leistungsentnahmen zu berücksichtigen, die durch die betrieblich veranlasste Nutzung betriebsfremder Wirtschaftsgüter entstehen.[1]

§ 4 Abs. 4a EStG definiert den Begriff der Überentnahme. Seit VZ 2008 sind Entnahmen/Einlagen bei der Bemessung des Steuersatzes nach § 34a EStG zu berücksichtigen. Entnahmen/Einlagen bei Personengesellschaften werden ebenfalls nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG behandelt.

[1] BFH, Urteil v. 26.10.1987, GrS 2/86, BStBl 1988 II S. 348; BFH, Urteil v. 16.6.2004, X R 34/03, BFH/NV 2004 S. 1701; Loschelder, in Schmidt, EStG, 2022, § 4 EStG Rz. 220; Drüen, in Brandis/Heuermann, EStG, KStG,GewStG, § 4 EStG Rz. 440 ff., Stand 2022.

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