Rz. 1

Werden Wirtschaftsgüter bzw. Vermögensgegenstände erworben, so ist bei ihrer Bewertung von den Anschaffungskosten auszugehen (Anschaffungskostenprinzip).[1] Die Anschaffungskosten sind daher wie die → Herstellungskosten insbesondere Ausgangsgrundlage für die planmäßigen Abschreibungen im Anlagevermögen sowie die außerplanmäßigen Abschreibungen im Anlage- und Umlaufvermögen.

Das Anschaffungskostenprinzip gilt für Handels- und Steuerbilanz gleichermaßen.

 

Rz. 2

Bei den abnutzbaren Anlagegegenständen ist der Ausgangswert um planmäßige Abschreibungen zu mindern. Die nicht abnutzbaren Anlagegegenstände und die Umlaufgegenstände werden grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet,[2] soweit keine außerplanmäßige Abschreibung in Frage kommt.

 

Rz. 3

Von diesem Wert kann der tatsächliche Wert des einzelnen Vermögensgegenstandes abweichen. Ist er höher, weil der Wert infolge Preissteigerungen u. dgl. gestiegen ist, darf dieser höhere Wert nach dem Anschaffungskostenprinzip grundsätzlich nicht über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 bis 5 HGB hinaus ausgewiesen werden.[3] Ausnahmen können beispielsweise im Rahmen der Bildung von Bewertungseinheiten nach § 254 HGB oder bei der Währungsumrechnung nach § 256a HGB auftreten. Darüber hinaus ist das Planvermögen nach § 246 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HGB zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

Steuerrechtlich gilt ebenfalls das Anschaffungspreisprinzip. Es sind höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert anzusetzen, vermindert um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge.[4]

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