Der Bundestag hat am 17.11.2023 das Wachstumschancengesetz beschlossen. Die Abgeordneten stimmten dabei Teiländerungen des Finanzausschusses zu. Zu diesen Teiländerungen gehörten unter anderem auch Änderungen bei geplanten Anpassungen von steuerlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Fremdfinanzierungen.

Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen der Zinsschranke wurden bis auf eine wichtige Ausnahme beschlossen: Die im Entwurf vorgesehene Anti-Fragmentierungsregelung wird nicht eingeführt. Die zunächst vorgesehene Vorschrift der sogenannten Zinshöhenschranke wurde sogar gänzlich gestrichen. Stattdessen wird § 1 AStG um spezielle Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen erweitert.

 
Hinweis

Anmerkungen der Redaktion: Neuregelung der Zinsschranke in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen

Der Bundestag hat am 14.12.2023 das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)[1] beschlossen. Zuvor hatte der Finanzausschuss des Bundestags noch Teile des Wachstumschancengesetzes mittels mehrerer Änderungsanträge in das Gesetz übernommen. Enthalten sind dort nun die nachfolgend beschriebenen Änderungen bei der sog. Zinsschranke im Einkommen- und Körperschaftssteuergesetz. Der Bundesrat hat diesen Änderungen am 15.12.2023 zugestimmt.

Nicht in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen wurden die Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen [2]. Diese Reglung ist weiterhin im Wachstumschancengesetz enthalten. Zum Wachstumschancengesetz hat der Bundesrat am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss angerufen. Ein Termin für die Behandlung des Gesetzes im Vermittlungsausschuss steht noch nicht fest.

[1] BGBl. 2023 I Nr. 411 v. 29.12.2023.
[2] (§ 1 AStG in der Fassung des Bundestagsbeschlusses v. 17.11.2023, BT-Drs. 20/9341 zum Wachstumschancengesetz

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