1 Gesetzentwurf Wachstumschancengesetz

Der Bundestag hat am 17.11.2023 das Wachstumschancengesetz beschlossen. Die Abgeordneten stimmten dabei Teiländerungen des Finanzausschusses zu. Zu diesen Teiländerungen gehörten unter anderem auch Änderungen bei geplanten Anpassungen von steuerlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Fremdfinanzierungen.

Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen der Zinsschranke wurden bis auf eine wichtige Ausnahme beschlossen: Die im Entwurf vorgesehene Anti-Fragmentierungsregelung wird nicht eingeführt. Die zunächst vorgesehene Vorschrift der sogenannten Zinshöhenschranke wurde sogar gänzlich gestrichen. Stattdessen wird § 1 AStG um spezielle Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen erweitert.

 
Hinweis

Anmerkungen der Redaktion: Neuregelung der Zinsschranke in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen

Der Bundestag hat am 14.12.2023 das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)[1] beschlossen. Zuvor hatte der Finanzausschuss des Bundestags noch Teile des Wachstumschancengesetzes mittels mehrerer Änderungsanträge in das Gesetz übernommen. Enthalten sind dort nun die nachfolgend beschriebenen Änderungen bei der sog. Zinsschranke im Einkommen- und Körperschaftssteuergesetz. Der Bundesrat hat diesen Änderungen am 15.12.2023 zugestimmt.

Nicht in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen wurden die Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen [2]. Diese Reglung ist weiterhin im Wachstumschancengesetz enthalten. Zum Wachstumschancengesetz hat der Bundesrat am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss angerufen. Ein Termin für die Behandlung des Gesetzes im Vermittlungsausschuss steht noch nicht fest.

[1] BGBl. 2023 I Nr. 411 v. 29.12.2023.
[2] (§ 1 AStG in der Fassung des Bundestagsbeschlusses v. 17.11.2023, BT-Drs. 20/9341 zum Wachstumschancengesetz

2 Geplante Änderungen der Zinsschranke (§ 4h EStG i. V. m. § 8a KStG)

2.1 Funktionsweise der Zinsschranke und aktuelle Regelungen

Die Zinsschranke gem. § 4h EStG verbietet den steuerlichen Abzug, soweit die Zinsaufwendungen die Zinserträge und eine steuerliche EBITDA-Größe (verrechenbares EBITDA gem. § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG) eines Betriebs überschreiten werden. Ab einem bestimmten Verhältnis von Zinssaldo zur Ertragskraft des Betriebs, sind Zinsaufwendungen somit aufgrund der Zinsschranke nicht abzugsfähig.

In einem Wirtschaftsjahr nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind als Zinsvortrag in die Zukunft vorzutragen. Soweit das verrechenbare EBITDA den Zinssaldo eines Betriebs übersteigt, entsteht ein EBITDA-Vortrag, der in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen ist. Bei Aufgabe oder Übertragung eines Betriebs gehen nicht verbrauchte EBITDA-Vorträge und Zinsvorträge unter.

Die Zinsschranke enthält drei Ausnahmen. Ist eine der Ausnahmen erfüllt, ist die Zinsschranke nicht anwendbar:

  • Eine Freigrenze bei einem Zinssaldo eines Betriebs von weniger als drei Millionen Euro.
  • Eine Ausnahme für Betriebe, die nicht zu einem Konzern gehören (Konzernklausel oder Stand-alone-Klausel).
  • Die Möglichkeit über einen Eigenkapitalvergleich nachzuweisen, dass die Eigenkapitalquote des Betriebs eine für den zugehörigen Konzern typische Eigenkapitalquote ist und die Eigenkapitalquote des Konzerns um maximal zwei Prozentpunkte unterschreitet (Escapeklausel).

Für die zweite und dritte Ausnahme kann für Körperschaften eine Rückausnahme vorliegen, wenn eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt (§ 8a Abs. 2 und 3 KStG).

2.2 Im Gesetzentwurf des Wachstumschancengesetz vorgesehene Änderungen

Mit dem Wachstumschancengesetz plant der Gesetzgeber gleich mehrere Anpassungen der Zinsschranke. Als Begründung wird angeführt, dass die Zinsschranke durch das Wachstumschancengesetz an die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) angepasst wird. Die deutsche Regelung zur Zinsschranke entspricht den Vorgaben der ATAD allerdings bereits weitestgehend.

Die Änderungen sollen ab dem Tag des Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages aber nicht vor dem 01. Januar 2024 anwendbar sein. Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende zentrale Änderungen vor:

Definition Nettozinsaufwendungen

Der Zinssaldo eines Betriebs, also die Differenz von Zinsaufwendungen und Zinserträgen soll zukünftig als "Nettozinsaufwendungen" definiert werden. Dadurch kann der Gesetzestext an mehreren Stellen verkürzt werden.

(Vermeintliche) Klarstellung zum EBITDA-Vortrag

Ein EBITDA-Vortrag entsteht im Rahmen der Zinsschranke nach aktuellem Gesetzeswortlaut nicht, wenn eine Ausnahme der Zinsschranke anwendbar ist. Zusätzlich soll mit dem Wachstumschancengesetz in den Gesetzeswortlaut aufgenommen werden, dass ein EBITDA-Vortrag ebenfalls nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge eines Betriebs nicht übersteigen. Es soll sich bei dieser Regelung lediglich um eine Klarstellung handeln.

Keine Anwendung von Ausnahmen, soweit ein Zinsvortrag Zinsaufwendungen erhöht

Ausnahmen der Zinsschranke sollen nicht anwendbar sein, soweit Zinsaufwendungen in einem Wirtschaftsjahr durch einen Zinsvo...

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