Rz. 127

Eine Zusammenrechnung von Anteilen der Eltern und volljährigen Kinder oder sonstigen Angehörigen i. S. v. § 15 AO (z. B. Geschwister[1], Verschwägerte(r), Neffen[2]) kommt nur in Betracht, wenn Beweisanzeichen bestehen, die gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen erkennen lassen (vgl. zur Personengruppentheorie Rz. 94ff.).[3]

Die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft stehen einer Ehe nicht gleich (§ 26 EStG Rz. 40).[4] Damit sind sie hinsichtlich der Zusammenrechnung von Anteilen nicht den (Sonder-)Regelungen für Ehegatten zu unterwerfen. Für sie sind die Regelungen wie unter fremden Dritten anzuwenden.[5] Hieran ändert auch eine spätere Eheschließung nichts.[6] Die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stehen einer Ehe jedoch gleich. Auf diese sind gem. § 2 Abs. 8 EStG die Regelungen zu Ehegatten und Ehen anzuwenden; m. E. gilt dies auch im Zusammenhang mit der Betriebsaufspaltung.

[4] Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 26 EStG Rz. 18; Meyerhoff, NWB, F. 19, 3579.
[5] Kuhfus, GmbHR 1990, 407f.

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