Rz. 286

Bei den amtlichen AfA-Tabellen handelt es sich um Verwaltungsanweisungen. Sie sollen einen Anhalt dafür geben, ob der Stpfl. die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts zutreffend geschätzt hat. Des Weiteren sollen durch sie auch die Einheitlichkeit der Verwaltung und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gesichert werden. Es gibt AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter[1] und für besondere Wirtschaftszweige.[2] Letztere gehen der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter vor. Wird von den in den amtlichen AfA-Tabellen angegebenen AfA-Sätzen abgewichen, ist eine besondere Begründung erforderlich.[3] Die Finanzgerichte sind an die in den AfA-Tabellen angegebenen AfA-Zeiträume nicht gebunden.[4] In der Praxis werden die AfA-Tabellen auch von den sonstigen Gerichten angewendet. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die dort angegebenen Werte offensichtlich unzutreffend erscheinen.[5] In den AfA-Tabellen wird bei der Bestimmung der Nutzungsdauer die technische und wirtschaftliche Abnutzung in einem unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betrieb zugrunde gelegt. Dem Stpfl. bleibt die Darlegung unbenommen, dass die betriebstypische Nutzungsdauer in seinem Betrieb von der branchenüblichen Nutzungsdauer abweicht. Bestehen keine betriebsindividuellen Besonderheiten, darf die Finanzverwaltung nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung grundsätzlich nicht von den AfA-Tabellen abweichen.[6]

Rz. 287 einstweilen frei

 

Rz. 288

Die AfA-Tabellen gelten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter wird bei den Überschusseinkunftsarten entsprechend angewandt.[7] Handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die in keiner Tabelle genannt sind, ist deren Nutzungsdauer in entsprechender Anwendung der AfA-Tabellen zu schätzen, sofern vergleichbare Verhältnisse gegeben sind.[8] Beim Erwerb gebrauchter Wirtschaftsgüter ist deren Nutzungsdauer individuell zu schätzen.[9] Eine Ermittlung der Nutzungsdauer i. d. S., dass ausgehend vom Tabellenwert eines entsprechenden neuen Wirtschaftsguts dieser um den Zeitraum der bisherigen Nutzung des Wirtschaftsguts gemindert wird, kommt nicht in Betracht.

 

Rz. 289

Bei der Festlegung der AfA-Sätze in den Tabellen wurde, soweit nichts anderes ausgeführt ist, von einer einschichtigen Nutzung der Wirtschaftsgüter ausgegangen. Werden die dort genannten Wirtschaftsgüter mehrschichtig genutzt, hat dies grundsätzlich eine Verkürzung der Nutzungsdauer zur Folge, die bei doppelschichtiger Nutzung zu einem um 25 % und bei drei- bis vierschichtiger Nutzung zu einem um 50 % erhöhten linearen AfA-Satz führen.[10] Bei degressiver AfA sind bei mehrschichtiger Nutzung die AfA-Sätze anzuwenden, die der infolge der mehrschichtigen Nutzung verkürzten Nutzungsdauer entsprechen.[11] Die gesetzlichen Höchstgrenzen für den AfA-Satz ändern sich allerdings nicht. Der Mehrschichtzuschlag kommt für unbewegliche Wirtschaftsgüter, da ihre Abnutzung nicht schichtabhängig ist, nicht in Betracht. Beim Übergang vom Einschicht- auf den Mehrschichtbetrieb und umgekehrt ist die AfA auf der Basis der neu zu schätzenden Restnutzungsdauer zu ermitteln.

 

Rz. 290

Wird eine AfA-Tabelle durch Herabsetzung der Nutzungsdauer für bestimmte Wirtschaftsgüter geändert, ist bei den entsprechenden Wirtschaftsgütern nicht die kürzere Nutzungsdauer abzüglich der bereits verstrichenen Zeit der Nutzung für die Schätzung der Restnutzungsdauer zugrunde zu legen, sondern die Restnutzungsdauer individuell zu schätzen.[12]

 

Rz. 290a

Die Finanzverwaltung geht im Rahmen der AfA-Tabellen bei Pkw von einer Nutzungsdauer von 6 Jahren aus. Dies ist mit der Rspr. des BFH nicht vereinbar, der in diesen Fällen eine grundsätzliche Nutzungsdauer von 8 Jahren zugrunde legt.[13] Bei einem Pkw mit hoher Fahrleistung ist die Schätzung einer Nutzungsdauer von 4 Jahren sachgerecht.[14] Dagegen können zur gewerblichen Vermietung bestimmte Pkw, die regelmäßig nach 2- bis 3-jähriger Nutzung zu einem die Hälfte der Anschaffungskosten übersteigenden Preis veräußert werden, nicht in 3 Jahren abgeschrieben werden.[15] Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche in einem vermieteten Immobilienobjekt sind – entgegen der bisherigen Rechtsauffassung des BFH[16] – nicht mehr als Erhaltungsaufwand sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich vielmehr um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf 10 Jahre abzuschreiben ist.[17] Die Finanzverwaltung folgt dem BFH.[18] In Einzelfällen können allerdings Einbauküchen zu wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes werden, wenn sie durch Einpassen in die für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Gebäudeteilen vereinigt werden.[19] Bei einem auf einem Binnengewässer fest verankerten Hausboot, das keine Motorisierung besitzt und bei dem die Wohnräume auf Pontons ruhen, beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 30 Jahre.[20] P...

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