BMF, 24.10.1990, IV A 7 - S 1551 - 50/90

Bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung gilt folgendes:

I.   Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die bereits am 1.7.1990 zum Betriebsvermögen gehört haben oder die in der Zeit nach dem 30.6.1990 und vor dem 1.1.1991 angeschafft oder hergestellt werden:
    Die Höhe der Absetzungen für Abnutzung richtet sich, soweit nicht gesetzlich festgelegt, nach der vom Minister der Finanzen der ehemaligen DDR im Verordnungswege erlassenen AfA-Tabelle.
    Es bestehen keine Bedenken, wenn bei der Aufstellung der DM-Eröffnungsbilanz oder des Anlageverzeichnisses nach dem DM-Bilanzgesetz und bei der Bemessung der Absetzung für Abnutzung auf die bundesdeutsche amtliche Handausgabe „AfA-Tabellen” zurückgegriffen wird (Vertrieb: Stollfuß-Verlag, Dechenstraße, 5300 Bonn 1).
II.   Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.1990 angeschafft oder hergestellt worden sind:
    Die Höhe der Absetzungen für Abnutzung richtet sich, soweit nicht gesetzlich festgelegt, nach der in der amtlichen Handausgabe „AfA-Tabellen” festgelegten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Auf die allgemeinen Grundsätze bei der Anwendung der Branchentabelle und der Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter wird hingewiesen.

Sofern der Ansatz der im Verordnungswege festgelegten Abschreibungssätze zu unzutreffenden Ergebnissen führt, kann der Steuerpflichtige die Restnutzungsdauer zum 1.1.1991 neu schätzen. Der Ansatz einer von den AfA-Tabellen abweichenden kürzeren Nutzungsdauer kommt nur unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze zur Anwendung der AfA-Tabellen in Betracht.

 

Normenkette

§ 7 EStG

 

Fundstellen

BStBl I, 1990, 725

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