BMF, 29.11.1991, IV B 3 - S 2190 - 32/91

Die in der D-Markeröffnungsbilanz oder dem Anlageverzeichnis zum 1.7.1990 angesetzten Werte von Wirtschaftsgütern sind der steuerlichen Gewinnermittlung zugrundezulegen §§ 50 und 52 Abs. 1 DMBilG). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Absetzungen für Abnutzung bei diesen Wirtschaftsgütern folgendes:

 

1. Lineare AfA

Nach § 7 Abs. 1 DMBilG sind Vermögensgegenstände mit ihren Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten (Neuwert), höchstens jedoch mit den ihnen beizulegenden Werten (Zeitwert) zu bewerten. Diese Werte gelten nach § 7 Abs. 1 Satz 5 DMBilG für die Folgezeit als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit Berichtigungen nach § 36 DMBilG nicht vorzunehmen sind.

Bei der Ermittlung des Zeitwertes ist die bisherige Nutzung und das Zurückbleiben der abnutzbaren Vermögensgegenstände hinter dem technischen Fortschritt durch einen Wertabschlag zu berücksichtigen § 7 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 DMBilG). Für die Ermittlung des Wertabschlags für die bisherige Nutzung ist von den Zeiten auszugehen, die ab dem 1.7.1990 der steuerlichen Gewinnermittlung zugrundezulegen sind. Dabei ist als Nutzungsdauer grundsätzlich die Nutzungsdauer zu berücksichtigen, die vom Minister der Finanzen der ehemaligen DDR im Verordnungswege festgelegt worden ist. Es bestehen keine Bedenken, wenn auf die bundesdeutsche amtliche Handausgabe „AfA-Tabellen” zurückgegriffen wird (BMF-Schreiben vom 24.10.1990, BStBl I S. 725). Abweichend davon kann aber auch eine kürzere oder längere Nutzungsdauer berücksichtigt werden, wenn dies durch die tatsächlichen besonderen Verhältnisse gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung einer längeren Nutzungsdauer darf höchstens die vor dem 1.7.1990 zulässige Nutzungsdauer angesetzt werden § 7 Abs. 4 Satz 3 DMBilG).

Für die Bemessung der AfA ab 1.7.1990 ist dieselbe Nutzungsdauer maßgebend, die bei der Bewertung des Wirtschaftsguts zum 1.7.1990 zugrundegelegt worden ist. Dabei errechnet sich die Nutzungsdauer ab 1.7.1990 aus der gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts abzüglich des Zeitraums der Nutzung des Wirtschaftsguts vor dem 1.7.1990. Die auf diese Weise errechnete künftige Nutzungsdauer kann auf volle Jahre auf- oder abgerundet werden. Hat der Steuerpflichtige bei der Ermittlung des Zeitwerts und bei der AfA-Bemessung ab 1.7.1990 die in der im Verordnungswege erlassenen AfA-Tabelle angegebene Nutzungsdauer berücksichtigt, obwohl der Ansatz einer tatsächlich kürzeren oder längeren Nutzungsdauer zulässig gewesen wäre, so ist die Nutzungsdauer ab 1.1.1991 neu zu schätzen und die AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 2 EStG neu zu bemessen.

Beispiel 1:

Der Neuwert einer im Januar 1988 angeschafften Maschine beträgt am 1.7.1990 80.000 DM. Aufgrund der AfA-Tabelle wird bei der Bemessung des Wertabschlags eine Nutzungsdauer von 10 Jahren berücksichtigt, obwohl infolge der technischen Weiterentwicklung derartigen Maschinen die Berücksichtigung einer Nutzungsdauer von 8 Jahren gerechtfertigt wäre. Am 1.1.1991 wird die Restnutzungsdauer der Maschine auf 5 Jahre geschätzt.

Der Buchwert entwickelt sich wie folgt:

  DM
Neuwert 1.7.1990 80.000
Wertabschlag 10 % × 2 1/2 Jahre 20.000
Zeitwert 1.7.1990  
= AfA-Bemessungsgrundlage 60.000
Restnutzungsdauer rd. 7 Jahre  
= AfA 14,3 % für 1/2 Jahr 4.290
Buchwert 31.12.1990 = Restwert 55.710
AfA ab 1.1.1991  
(Restnutzungsdauer 5 Jahre) = 20 % = 11.142

Beispiel 2:

Der Neuwert eines am 1.7.1984 fertiggestellten Gebäudes beträgt am 1.7.1990 250.000 DM. Bei der Bemessung des Wertabschlags wird aufgrund der AfA-Tabelle eine Nutzungsdauer von 50 Jahren berücksichtigt, obwohl die tatsächliche Nutzungsdauer zwischen 75 und 80 Jahren liegen dürfte. Am 1.1.1991 wird die Restnutzungsdauer noch immer auf etwa 75 Jahre geschätzt.

Der Buchwert entwickelt sich wie folgt:

  DM
Neuwert 1.7.1990 250.000
Wertabschlag 2 % × 6 Jahre 30.000
Zeitwert 1.7.1990  
= AfA-Bemessungsgrundlage 220.000
Restnutzungsdauer 44 Jahre  
= AfA 2,27 % für 1/2 Jahr 2.497
Buchwert 31.12.1990 = Restwert 217.503
AfA ab 1.1.1991 nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG  
2 % von 220.000 DM = 4.400
 

2. Degressive AfA

Aufgrund des StAnpG vom 22.6.1990 (GBl-Sonderdruck Nr. 1427 S. 3) ist § 7 EStG 1970-DDR neu gefaßt worden. § 7 Abs. 2 EStG 1990-DDR sieht für das zweite Halbjahr 1990 die Zulässigkeit der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vor. Ein Übergang von der linearen AfA zur degressiven AfA ist nicht zulässig § 7 Abs. 3 Satz 3 EStG 1990-DDR). Die Neufassung des § 7 EStG 1990-DDR ist mit Wirkung vom 1.7.1990 in Kraft getreten (§ 20 Abs. 1 StAnpG).

Es bestehen keine Bedenken, wenn die degressive AfA auch für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorgenommen wird, die in der D-Markeröffnungsbilanz oder dem Anlageverzeichnis zum 1.7.1990 ausgewiesen sind. Sind für diese Wirtschaftsgüter jedoch aufgrund des § 58 Abs. 1 EStG Sonderabschreibung...

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