BMF, 26.06.1991, IV B 3 - S 2259 c - 11/91

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 3 Abs. 1 des Steueränderungsgesetzes vom 6. März 1990 (DDR-Gbl I Nr. 17, 136) in Verbindung mit § 7 der Durchführungsbestimmung vom 16. März 1990 (DDR-Gbl I Nr. 21, 195) und § 58 Abs. 1 EStG 1990 folgendes:

 

1. Allgemeines

Sonderabschreibungen können nur für begünstigte Grundmittel vorgenommen werden, die im Jahre 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind. Die Grundmittel müssen nicht neu sein. Keine Anschaffung liegt vor bei

Bei Anschaffung oder Herstellung im 1. Halbjahr 1990 sind Grundmittel betriebliche Arbeitsmittel, deren normative Nutzungsdauer ein Jahr und deren Bruttowert 1.000 DM übersteigt.

Bei Anschaffung oder Herstellung nach dem 30. Juni 1990 sind unter Grundmitteln Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens (vgl. dazu sinngemäß Abschnitte 32 und 42 Einkommensteuer-Richtlinien 1990) mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter (bis 800 DM) zu verstehen.

Gegenstände, die zwar Grundmittel, aber keine selbständig bewertungsfähigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind, können nach dem 30. Juni 1990 nur noch einheitlich mit dem Wirtschaftsgut abgeschrieben werden, dessen unselbständiger Teil sie sind. Sonderabschreibungen können für diese Grundmittel nicht fortgeführt werden.

 

2. Sonderabschreibungen nach festen Vomhundertsätzen

Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Im 1. Halbjahr 1990 sind die entsprechenden Werte in Mark, im 2. Halbjahr 1990 in DM anzusetzen. Für Wirtschaftsgüter, die spätestens am 1. Juli 1990 Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gewesen sind, gelten die in der D-Markeröffnungsbilanz bzw. im Anlageverzeichnis zum 1. Juli 1990 anzusetzenden Werte für die Bemessung der Sonderabschreibungen nach dem 30. Juni 1990 als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Die Sonderabschreibungen können in folgender Höhe in Anspruch genommen werden

1. Halbjahr 1990 bis zu 25 %
2. Halbjahr 1990 bis zu 25 %
  1991 bis zu 30 %
  1992 bis zu 20 %

Für begünstigte Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Juli 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind, können die Sonderabschreibungen in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Für nach dem 30. Juni 1990 angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter sind die Sonderabschreibungen 1990 zeitanteilig pro Monat vorzunehmen (§ 19 Steueranpassungsgesetz vom 22. Juni 1990 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 3 der Durchführungsbestimmung vom 22. Juni 1990 (DDR-GBl Sonderdruck-Nr. 1427).

Nach § 7 a Abs. 4 EStG sind neben den Sonderabschreibungen die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG vorzunehmen. Dies gilt nicht für den Veranlagungszeitraum 1990, da § 7 a Abs. 4 EStG in diesem Zeitraum im Beitrittsgebiet noch nicht anwendbar war. Steuerpflichtige, die aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften zur Vornahme von Absetzungen für Abnutzung (AfA) verpflichtet sind, müssen jedoch, auch wenn sie keine Sonderabschreibungen vornehmen, die in der Handelsbilanz ausgewiesene AfA in die Steuerbilanz übernehmen. Ein zum 31. Dezember 1992 vorhandener Restwert ist nach § 7 a Abs. EStG abzuschreiben.

Beispiel:

Ein Wirtschaftsgut ist am 1. Dezember 1990 für 100.000 DM angeschafft worden. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt fünf Jahre.

1990 Sonderabschreibungen 25 % v. 100.000 DM = 25.000 DM
  (zeitanteilig für einen Monat 1/6 = 4.166 DM
1991 lineare AfA 20 % v. 100.000 DM = 20.000 DM
  Sonderabschreibungen 30 % v. 100.000 DM = 30.000 DM
  Summe   50.000 DM
1992 lineare AfA 20 % v. 100.000 DM = 20.000 DM
  Sonderabschreibungen 20 % v. 100.000 DM = 20.000 DM
  Summe   40.000 DM
Restwertberechnung:    
Anschaffungskosten   100.000 DM
Abschreibungen 1990 ./. 4.166 DM
Abschreibungen 1991 ./. 50.000 DM
Abschreibungen 1992 ./. 40.000 DM
Restwert (31. Dezember 1992)   5.834 DM
Verteilt auf Restnutzungsdauer 2 Jahre    
Abschreibungen 1993 und 1994 je = 2.917 DM
 

3. Sonderabschreibungen in Höhe der Kredittilgungsrate

Ist zur vollständigen oder teilweisen Finanzierung der Anschaffung der begünstigten Wirtschaftsgüter ein Kredit aufgenommen worden, können die Sonderabschreibungen abweichend von Nummer 2 wahlweise auch in Höhe der jährlichen Kredittilgungsrate in Anspruch genommen werden. Die Tilgung eines Kredits im Rahmen einer Umfinanzierung berechtigt nicht zur Vornahme von Abschreibungen. Ein Gesamtkredit ist einzelnen Wirtschaftsgütern zuzuordnen. Die Sonderabschreibungen können je nach Höhe der jährlichen Kredittilgungsrate über die Sonderabschreibungen nach festen Vomhundertsätzen (vgl. Nummer 2) hinausgehen. Bleiben sie hinter den Sonderabschreibungen nach festen Vomhundertsätzen zurück, können sie auch noch nach dem 31. Dezember 1992 bis zur vo...

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