§§ 1 - 20 Abschnitt 1 Inventar. Eröffnungsbilanz. Anhang

§§ 1 - 5 Unterabschnitt 1 Inventar. Eröffnungsbilanz

§ 1 Pflicht zur Aufstellung

 

(1) 1Unternehmen mit Hauptniederlassung (Sitz) in der Deutschen Demokratischen Republik am 1. Juli 1990, die als Kaufleute nach § 238 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet sind, Bücher zu führen, haben ein Inventar und eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark für den 1. Juli 1990 sowie einen Anhang nach § 19 aufzustellen, der mit der Eröffnungsbilanz eine Einheit bildet. 2Unternehmen, die ihre Eröffnungsbilanz nicht nach § 37 offenlegen müssen, brauchen einen Anhang nicht aufzustellen.

 

(2) Als Unternehmen, die nach Absatz 1 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, gelten auch

 

1.

volkseigene Kombinate, Betriebe, selbständige Einrichtungen und wirtschaftsleitende Organe, zwischenbetriebliche Einrichtungen und sonstige im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheiten sowie volkseigene Güter,

 

2.

Aktiengesellschaften im Aufbau, Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Aufbau,

 

3.

Genossenschaften jeder Art einschließlich kooperativer Einrichtungen,

 

4.

Betriebe mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit des Staates, der Länder, Kreise, Städte und Gemeinden, die ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 des Handelsgesetzbuchs betreiben,

 

5.

Anstalten, Stiftungen und Vereine, die ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 des Handelsgesetzbuchs betreiben,

 

6.

die Deutsche Post,

 

7.

die Deutsche Reichsbahn,

 

8.

Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Unternehmen nach Absatz 1 mit Hauptniederlassung außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

 

(3) Absatz 1 ist auch auf die Treuhandanstalt und auf in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Unternehmen anzuwenden, die sich in Abwicklung befinden oder über deren Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eingeleitet worden ist.

 

(4) Führt ein zur Rechnungslegung verpflichtetes Unternehmen den Geschäftsbetrieb eines in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Unternehmens im eigenen oder fremden Namen, aber für fremde Rechnung, so hat es auch dessen Pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen; die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.

 

(5) 1Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen, die bis 30. Juni 1991 durch Gründung, Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Entflechtung entstehen, können für die Zwecke dieses Gesetzes als zum 1. Juli 1990 entstanden angesehen werden; auf Unternehmen, die aus landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften hervorgegangen sind, ist diese Regelung bis zum 31. Dezember 1991 und auf kommunale Wohnungsunternehmen, auf die Wohnzwecken dienende Grundstücke und sonstiges Wohnungsvermögen von früher volkseigenen Wohnungswirtschaftsbetrieben oder von Kommunen übertragen worden sind, bis zum 31. Dezember 1997 anzuwenden. 2Führen Maßnahmen nach Satz 1 dazu, daß ein Unternehmen nicht mehr besteht, so braucht dieses Gesetz auf das untergegangene Unternehmen nicht angewendet zu werden. 3Satz 2 ist auch anzuwenden, wenn das Unternehmen, das eine Rechtsform im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 oder 3 hat, bis 30. Juni 1991 aufgelöst wird und die Fortsetzung des aufgelösten Unternehmens ausgeschlossen ist. 4Die Frist nach Satz 1 ist gewahrt wenn das neue Unternehmen oder die neue Rechtsform bis zum Ablauf der Frist ordnungsgemäß zur Eintragung in das zuständige Register angemeldet ist. 5Sind einer fristgerechten Anmeldung nicht alle erforderlichen Unterlagen beigefügt, gilt die Anmeldung als ordnungsgemäß, wenn diese Unterlagen unverzüglich bei dem für die Anmeldung zuständigen Gericht nachgereicht werden.

§ 2 Inventar

1Auf das Inventar zum 1. Juli 1990 ist § 240 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 2In das Inventar sind auch solche Vermögensgegenstände aufzunehmen, die dem Unternehmen nach dem 30. Juni 1990 innerhalb der Aufstellungsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 für die Eröffnungsbilanz aus ehemals volkseigenem Vermögen unentgeltlich übertragen werden.

§ 3 Inventur

 

(1) 1Für die Aufstellung des Inventars braucht eine Inventur zur mengenmäßigen Erfassung der Vermögensgegenstände und Schulden nicht durchgeführt zu werden, wenn bei der Inventur zum 30. Juni 1990 die Vermögensgegenstände und Schulden vollständig aufgenommen und die in den Absätzen 2 bis 6 enthaltenen Grundsätze beachtet worden sind. 2Die erst nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden, die nach § 2 Satz 2 oder nach § 4 Abs. 3 in das Inventar aufzunehmen sind, sind in die Inventur einzubeziehen oder gesondert aufzunehmen. 3War der Prüfer bei prüfungspflichtigen Unternehmen (§ 33 Abs. 1) bei der Inventur nicht anwesend, kann auf eine neue Inventur nur verzichtet werden, wenn der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit der Inventur zum 30. Juni 1990 anerkennt.

 

(2) 1Die Vermögensgegenstände sind grundsätzlich körperlich zu erfassen. 2§ 241 des Handelsgesetzbuchs darf angewandt werden, Absatz 3 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß das Inventar in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahrs aufgestellt werden kann. 3Die körperliche Bestandsaufnahme kann bei den Vermögensgegenständen des Anlagevermögens unterbleiben, wenn diese in einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprec...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge