15.1 Allgemeines

 

Rz. 370

§ 7 Abs. 4, 5 und 5a EStG regeln die AfA für Gebäude, Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. Hierbei ist, von Ausnahmeregelungen abgesehen, grundsätzlich unmaßgeblich, ob sich die genannten Wirtschaftsgüter im Betriebs- oder im Privatvermögen befinden. § 7 Abs. 4 EStG schreibt bei der linearen AfA die Abschreibungssätze und § 7 Abs. 5 EStG bei der degressiven AfA die Staffelsätze verbindlich fest. Sie können grundsätzlich weder über- noch unterschritten werden. Folglich sind AfA-Zeiträume möglich, die weder der tatsächlichen noch der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Gebäude bzw. der den Gebäuden gleichgestellten Objekte entsprechen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei der linearen AfA eine AfA gemäß der tatsächlichen Nutzungsdauer möglich (§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG).

 

Rz. 371

§ 7 Abs. 4 EStG gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Gebäude. Demgegenüber findet die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG Anwendung nur auf Gebäude, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das EWR-Abkommen anzuwenden ist. Entsprechendes gilt für die den Gebäuden gleichgestellten Objekte.

 

Rz. 372

Die Grundvoraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung von AfA nach § 7 Abs. 1 S. 1 EStG, insbesondere die Abnutzbarkeit und der Einsatz der Wirtschaftsgüter zur Erzielung von Einkünften, müssen auch bei der AfA auf Gebäude und den Gebäuden gleichgestellte Objekte vorliegen. Auch bezüglich der AfA-Berechtigung, der AfA-Bemessungsgrundlage und des AfA-Volumens gelten grundsätzlich die Kriterien des § 7 Abs. 1 S. 1 EStG.

15.2 Gebäude und Gebäudeteile

15.2.1 Gebäude

 

Rz. 373

Für den Gebäudebegriff gelten die Abgrenzungskriterien des Bewertungsrechts.[1] Die bewertungsrechtlichen Feststellungen sind für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung nicht bindend. Es handelt sich insoweit nicht um Grundlagenbescheide. Liegt ein Gebäude vor, gelten hinsichtlich der AfA § 7 Abs. 4 und 5 EStG. Entsprechendes gilt nach § 7 Abs. 5a EStG auch, wenn es sich um Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, oder um Eigentumswohnungen bzw. im Teileigentum stehende Räume handelt.

 

Rz. 374

Gebäude sind Bauwerke auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, die Menschen oder Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse durch räumliche Umschließung gewähren, den Aufenthalt von Menschen gestatten, fest mit dem Grund und Boden verbunden und von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest sind (R 7.1 Abs. 5 S. 1 EStR 2012).[2] Der Zweck des Bauwerks muss nicht in der Raumbildung bestehen. Ausreichend ist eine räumliche Umschließung gegen Witterungseinflüsse, wobei nicht Voraussetzung ist, dass das Bauwerk an allen Seiten Außenwände hat.[3] Die räumliche Umschließung verlangt aber eine Begrenzung des Bauwerks nach oben und nach unten, z. B. durch Dach und Erdboden. Das Bauwerk muss nicht für einen dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sein. Genügend ist die Eignung für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt.[4] Eine Bestimmung des Bauwerks zum Aufenthalt von Menschen ist ebenfalls nicht erforderlich. Baulichkeiten mit besonders hohem Lärm oder mit besonders hohen oder niedrigen Temperaturen sind, wenn sie deswegen nicht einmal einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen erlauben, keine Gebäude.[5] Des Weiteren muss das Bauwerk grundsätzlich auf einem Fundament ruhen. Dabei braucht das Fundament nicht das gesamte Bauwerk zu unterfangen. Es reicht allerdings nicht aus, wenn die Verbindung mit dem Grund und Boden nur durch Versorgungsleitungen geschaffen wird, die jederzeit ohne Schwierigkeiten wieder gelöst werden können. Bei Fertiggaragen liegt auch dann eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden vor, wenn sie durch ihr Eigengewicht auf dem Grundstück festgehalten werden.[6] Für die Beständigkeit des Bauwerks ist dessen Beschaffenheit, nicht dagegen die Dauer der Nutzung entscheidend. Im Übrigen ist es auch nicht erforderlich, dass das Bauwerk über die Erdoberfläche hinausragt. Zu den Gebäuden können auch unterirdische Räume, wie z. B. Tiefgaragen, gehören. Damit ein Bauwerk ein Gebäude im steuerrechtlichen Sinne ist, muss es alle genannten Voraussetzungen erfüllen. Maßgebend für die Beurteilung der Gebäudeeigenschaft sind grundsätzlich objektive Kriterien. Bei Zweifeln ist die Verkehrsauffassung heranzuziehen.[7] Bei bestehender Doppelfunktion – eine Betriebsvorrichtung dient z. B. auch der Verstärkung der baulichen Umschließung – ist die Gebäudefunktion vorrangig, da Bauwerke, die die Voraussetzungen des Gebäudebegriffs erfüllen, nicht Betriebsvorrichtungen sein können.[8]

Rz. 375 bis 379 einstweilen frei

 

Rz. 380

Grund und Boden und aufstehende Gebäude sind jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter. Nur bei dem Gebäude handelt es sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut, für das bei Vorliegen der Voraussetzungen AfA in Betracht kommen kann. Der Grund und Boden unterliegt mangels Wertverzehrs keiner AfA. Dabei sind auch Aufwendungen für die ...

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