15.5.1 Allgemeines

 

Rz. 450

Bei Gebäuden kommt auch die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Betracht, wobei sich § 7 Abs. 5 EStG nach § 7 Abs. 5 S. 1 EStG auf alle Gebäude bezieht, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das EWR-Abkommen angewendet wird. Des Weiteren müssen die Gebäude vom Stpfl. entweder selbst hergestellt oder noch bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sein. Im Anschaffungsfall findet § 7 Abs. 5 EStG nach § 7 Abs. 5 S. 2 EStG keine Anwendung, wenn bereits der Hersteller für das veräußerte Gebäude AfA nach § 7 Abs. 5 EStG oder erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. Keine Anwendung findet nach § 7 Abs. 5 S. 3 EStG die Regelung in § 7 Abs. 1 S. 4 EStG.

 

Rz. 451

§ 7 Abs. 5 EStG ist auslaufendes Recht. Von Bedeutung ist § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG mindestens bis zum Vz 2017, § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG mindestens bis zum Vz 2043, § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG mindestens bis zum Vz 2034, § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG mindestens bis zum Vz 2053 und § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 Buchst. c EStG mindestens bis zum Vz 2054. Zuletzt galt § 7 Abs. 5 EStG für Mietwohngebäude, für die der Bauantrag vor dem 1.1.2006 gestellt oder die vor dem 1.1.2006 angeschafft wurden. Damit ist § 7 Abs. 5 EStG für Neufälle ab dem Vz 2006 abgeschafft.

15.5.2 AfA nach Staffelsätzen (§ 7 Abs. 5 S. 1 EStG)

 

Rz. 452

Die degressive Gebäude-AfA kann geltend machen der Bauherr bei Neubauten im bautechnischen Sinne und der Erwerber, wenn die Anschaffung spätestens bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt und der Bauherr im Herstellungsjahr noch keine degressive AfA, erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. Es gelten folgende AfA-Sätze:

  • Wirtschaftsgebäude i. S. d. § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG:

    Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG gilt für Wirtschaftsgebäude i. S. d. § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG, für die der Bauantrag vor dem 1.1.1994 gestellt oder über die vor diesem Zeitpunkt ein rechtswirksamer obligatorischer Vertrag abgeschlossen worden ist. Als Wirtschaftsgebäude sind Gebäude anzusehen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist. Die AfA-Sätze betragen 4 × 10 %, 3 × 5 % und 18 × 2,5 %.

  • Gebäude i. S. d. § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG:

    Die AfA-Sätze nach § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG gelten für Gebäude i. S. d. § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG. Darunter sind Gebäude zu verstehen, die weder Wirtschaftsgebäude i. S. d. § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG noch Mietwohngebäude i. S. d. § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG sind, mit Bauantrag oder rechtswirksamem obligatorischem Vertrag nach dem 29.7.1981 und vor dem 1.1.1995. Die AfA-Sätze betragen 8 × 5 %, 6 × 2,5 % und 36 × 1,25 %. Unter § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG fallen Gebäude des Betriebsvermögens, die nicht Wohnzwecken dienen, mit Bauantrag oder rechtswirksamem obligatorischem Vertrag nach dem 29.7.1981 und vor dem 1.4.1985 bzw. nach dem 31.12.1993 und vor dem 1.1.1995, Gebäude des Privatvermögens, die fremden Wohnzwecken dienen, mit Bauantrag oder rechtswirksamem obligatorischem Vertrag nach dem 29.7.1981 und vor dem 1.3.1989 und Gebäude des Privatvermögens, die nicht Wohnzwecken dienen, mit Bauantrag oder rechtswirksamem obligatorischem Vertrag nach dem 29.7.1981 und vor dem 1.1.1995.

  • Mietwohngebäude i. S. d. § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG:

    Die AfA-Sätze nach § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 gelten für Gebäude i. S. d. § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG, die Mietwohngebäude sind. Hierunter fallen Gebäude,

    • die aufgrund eines nach dem 28.2.1989 und vor dem 1.1.1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines in diesem Zeitraum rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind. Die AfA-Sätze betragen nach § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG: 4 × 7 %, 6 × 5 %, 6 × 2 % und 24 × 1,25 %.
    • die aufgrund eines nach dem 31.12.1995 und vor dem 1.1.2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines in diesem Zeitraum rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind. Die AfA-Sätze betragen nach § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG: 8 × 5 %, 6 × 2,5 % und 36 × 1,25 %.
    • die aufgrund eines nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.1.2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines in diesem Zeitraum rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind. Die AfA-Sätze betragen nach § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 Buchst. c EStG: 10 × 4 %, 8 × 2,5 % und 32 × 1,25 %.
 

Rz. 453

Maßgebender Zeitpunkt der Bauantragstellung ist der Tag, an dem das förmliche Gesuch um Genehmigung des später tatsächlich verwirklichten Bauvorhabens bei der zuständigen Stelle eingeht. Ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich, kommt es auf den Zeitpunkt der Bauanzeige und, wenn diese nicht erforderlich ist, auf den Zeitpunkt des Beginns der Herstellung an (Rz. 405). Nach § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG ist die degressive AfA bei Herstellung eines Gebäudes nur zulässig, wenn der Bauantrag vor dem 1.1.1994 bzw. 1.1.1995 gestel...

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