Rz. 457

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen – ausschließlich der USt – 250 EUR bzw. 800 EUR nicht übersteigen, damit der Aufwand für das Wirtschaftsgut sofort abziehbar ist. Obwohl die USt nach § 9b Abs. 1 UStG eigentlich nur dann nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört, wenn der Erwerber nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird sie auch bei nicht Vorsteuerabzugsberechtigten zur Ermittlung der 250-EUR- bzw. 800-EUR-Grenze ausgenommen.[1] Denn in § 6 Abs. 2 EStG heißt es, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um den darin enthaltenen Vorsteuerbetrag zu vermindern sind. Dass der reine Warenwert, also der Nettowert ohne USt maßgeblich ist, ist wichtig bei umsatzsteuerbefreiten Unternehmern und bei Arbeitnehmern mit Arbeitsmitteln i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

 

Rz. 458

Neben der USt können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Ermittlung der 250-EUR- bzw. 800-EUR-Grenze auch noch um andere Beträge vermindert werden, sodass nur noch für den Restbetrag zu prüfen ist, ob er die Grenze nicht übersteigt.[2] Hat der Stpfl. von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einen Gewinn aus einer vorangegangenen Veräußerung nach § 6b EStG abgezogen, so ist der dann noch verbleibende Betrag nach § 6b Abs. 6 EStG für die Beurteilung der Grenze maßgeblich. Entsprechendes gilt für eine Ersatzbeschaffung i. S. v. R 6.6 EStR 2012.[3] Auch eine Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG (Investitionsabzugsbetrag) führt dazu, dass die betragsmäßigen Grenzen auf die geminderten Anschaffungs-/Herstellungskosten anzuwenden sind. Ob öffentliche und private Investitionszuschüsse ohne Weiteres, also automatisch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern, ist in der Rspr. umstritten (Rz. 125). Jedenfalls wenn der Stpfl. sein Wahlrecht nach R 6.5 EStR 2012 ausübt und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um einen Investitionszuschuss mindert, ist der geminderte Betrag auch für die Prüfung der Grenze maßgeblich. Hingegen mindert eine InvZul nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Rz. 126).

 

Rz. 459

Beim Einbringen eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG oder in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG ist für die Prüfung der 250-EUR- bzw. 800-EUR-Grenze der Wert maßgeblich, den die aufnehmende Gesellschaft für das einzelne Wirtschaftsgut bei dieser Anschaffung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten wählt.[4]

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