Rz. 120

Anschaffungspreisminderungen sind nach § 255 Abs. 1 S. 3 HGB von den Anschaffungskosten abzusetzen. Dies beruht auf dem Grundsatz der Erfolgsneutralität des Anschaffungsvorgangs. Ob eine Minderung der Anschaffungskosten vorliegt, richtet sich nach dem Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die als Anschaffungskosten zu beurteilenden Aufwendungen zu erbringen sind. Eine Herabsetzung der Anschaffungskosten kommt somit in Betracht, wenn die zu den Anschaffungskosten führende Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise rückgängig gemacht wird.[1] Eine Minderung von Anschaffungskosten wirkt erst ab dem Vz, in dem die Minderung eingetreten ist.[2] Wird ein Kaufvertrag rückgängig gemacht und entfällt damit der Kaufpreis, so fallen die Anschaffungskosten fort. Im Jahr der Aufhebung des Kaufvertrags kann der Steuerpflichtige keine AfA mehr geltend machen. Der Rückfluss von Anschaffungskosten führt im Jahr des Zuflusses zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Dies folgert der BFH neuerdings aus seinem veränderten Verständnis der AfA. Als deren Zweck sieht es der BFH nunmehr an, Aufwendungen in Gestalt von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das jeweilige Wirtschaftsgut typisierend periodengerecht zu verteilen[3]

 

Rz. 121

Anschaffungspreisminderungen können sich beispielsweise durch Preisnachlässe des Verkäufers – etwa durch Skonti, Boni, Rabatte oder zurückgewährte Entgelte – ergeben. Ein Preisnachlass kann auch eine Provision sein, die der Verkäufer dem Käufer zahlt, wenn hierdurch keine besonderen, über die Anschaffung hinausgehenden Leistungen abgegolten werden.[4]

 

Rz. 121a

Skonti müssen tatsächlich in Anspruch genommen werden.[5] Ein möglicher Skontoabzug, den der Stpfl. bis zum Bilanzstichtag noch nicht in Anspruch genommen hat, mindert hingegen nicht die Anschaffungskosten.[6] Den berechtigten Einwand, mit dem nicht ausgenutzten Skonto werde Zinsaufwand in die Anschaffungskosten eingerechnet, hat der BFH mit dem formalen Argument nicht gelten lassen, es fehle zivilrechtlich an einer Kreditabrede.

 

Rz. 122

Boni müssen anteilig, notfalls pauschal den einzelnen Wirtschaftsgütern zugeordnet werden. Entgelte können z. B. aufgrund einer Minderung wegen Sachmängeln zurückgewährt werden. Anschaffungspreisminderungen können sich schließlich auch durch Preisnachlässe von dritter Seite ergeben, etwa wenn ein Vertreter teilweise auf seine Provision zugunsten des Käufers verzichtet.[7]

 

Rz. 122a

Ist der Kaufpreis längerfristig, aber zinslos gestundet, so liegen dem Lieferantenkredit zwei Rechtsgeschäfte zugrunde, nämlich ein Kauf zum Barwert der Kaufpreisverpflichtung und ein Kreditgeschäft mit Zinsaufwendungen in Höhe der Differenz zwischen dem gestundeten Kaufpreis und dem Barpreis. Als Anschaffungskosten ist daher der Barwert der Kaufpreisverpflichtung anzusetzen. Entsprechendes gilt beim Kauf gegen zinslose Ratenzahlungen.[8]

 

Rz. 123

Eine Anschaffungskostenminderung stellt eine Kaufpreisminderung nach § 441 BGB und einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 437 BGB dar. Keine Anschaffungskostenminderung liegt hingegen vor, wenn ein Dritter Schadensersatz für ein an sich vermeidbares Entstehen von Anschaffungskosten geleistet hat. Hierdurch wird die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Veräußerer nicht berührt.[9] Die Schadensersatzpflicht Dritter beruht auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrund.

 

Rz. 123a

Eine nachträgliche Anschaffungskostenminderung liegt bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vor, wenn die Beteiligungsgesellschaft Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. v. § 27 KStG vornimmt. Derartige Rückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sind steuerneutral mit dem Buchwert der gehaltenen Beteiligung zu verrechnen. Sie führen nicht zu Kapitaleinkünften i. S. v. § 8b Abs. 1 KStG.[10]

 

Rz. 124

Bei Zuschüssen Dritter ist zu unterscheiden zwischen Ertrags- und Investitionszuschüssen.[11] Die Unterscheidung ist nach Maßgabe der Rechtsgrundlage des einzelnen Zuschusses zu treffen. Bei Ertragszuschüssen besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Zuschussgebers. Ertragszuschüsse werden mit späteren Zahlungsverpflichtungen des Zuschussgebers verrechnet. Beispielsweise leistet ein Mieter einen Baukostenzuschuss, der sodann auf die Miete angerechnet wird. Oder ein Auftraggeber leistet für die Anfertigung von Formen oder Werkzeugen einen Zuschuss, der mit dem künftigen Entgelt für die Werkleistungen verrechnet wird. Derartige Ertragszuschüsse sind beim Zuschussempfänger Betriebseinnahmen, denen er eine Rückstellung für empfangene Anzahlungen i. S. v. § 266 Abs. 3 HGB gegenüberstellen kann.[12] Sie mindern nicht die Anschaffungskosten.[13]

 

Rz. 125

Private oder öffentliche Investitionszuschüsse hingegen werden nicht mit dem Ziel einer späteren Rückzahlung oder Verrechnung, sondern für die Anschaffung von Anlagegütern gewährt. Daher können die Fördermittel nicht als "erhaltene Anzahlungen" i. S. v. § 266 Abs. 3 HGB vom Zuschussempf...

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