Rz. 451

Nur bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind begünstigt. Dazu gehören körperliche Gegenstände, Maschinen, Betriebsvorrichtungen, Werkzeuge, Einrichtungsgegenstände sowie neu und gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter, nicht aber immaterielle Wirtschaftsgüter. Die Unterscheidung zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern ist wesentlich für Computerprogramme. Der BFH[1] sieht sowohl Anwender- als auch Systemsoftware grundsätzlich als immaterielle Wirtschaftsgüter an. Die Verwaltung[2] nimmt hiervon Trivialprogramme aus und ordnet sie den abnutzbaren und selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgütern zu. Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR betragen, sind nach Auffassung der Verwaltung stets Trivialprogramme.[3] Das Gleiche gilt für Datenbanken wie z. B. CD-ROM.[4] Computerprogramme im Wertbereich zwischen 411 EUR und 1.000 EUR können nicht in einen Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter i. S. von § 6 Abs. 2a EStG einbezogen werden. Als immaterielle Wirtschaftsgüter gehören sie nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern.[5]

Die Bedeutung dieser Einstufung als Trivialprogramme dürfte faktisch überholt sein. Ab 2021 lässt die Finanzverwaltung[6] für PC-Hardware und -Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zu. Damit entfällt die Notwendigkeit, das Bewertungswahlrecht nach § 6 Abs. 2 EStG oder § 6 Abs. 2a EStG für derartige Programme in Anspruch zu nehmen. Zu den Einzelheiten und der handelsrechtlichen Problematik siehe Rz. 89a.

Mit einem weiteren Schreiben v. 26.4.2022 geht die Finanzverwaltung u. a. auf Fragen der Spitzenorganisationen der deutschen Wirtschaft ein.[7]

[4] R 5.5 Abs. 1 S. 3 EStR 2012: wie Trivialprogramme zu behandeln.
[6] BMF v. 26.6.2021, IV C 3 – S 2190/21/10002:013, BStBl I 2021, 298; ersetzt durch BMF v. 22.2.2022,IV C 3 – S 2190/21/10002:025, BStBl I 2022 S. 187; Häsner/Preil/Weinhold, DStR 2022, 1345.
[7] BMF v. 26.4.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002:028; Feuerstack, DStR 2022, 974.

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