Rz. 85

Bewertungswahlrechte sind von Bilanzierungswahlrechten zu unterscheiden: Während Bilanzierungswahlrechte die Alternative eröffnen, einen bestimmten Posten auf der Aktiv- oder Passivseite der Bilanz zu bilden oder nicht, geht es bei Bewertungswahlrechten um Alternativen bei der Höhe des Wertansatzes (Wertansatzwahlrechte) oder um Alternativen bei der Art und Weise der Wertermittlung (Bewertungsmethodenwahlrechte), entweder bei der Wahl der Bewertungs- oder der Abschreibungsmethode.[1]

 

Rz. 86

Ein wichtiges Bewertungswahlrecht ist das Wahlrecht zur Abwertung auf den niedrigeren Teilwert von Wirtschaftsgütern des Anlage- und Umlaufvermögens nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG. Zu beachten ist das Wertaufholungsgebot nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 ggf. i. V. m. Nr. 2 S. 3 EStG.

 

Rz. 87

Bestehende Bewertungswahlrechte sind insbesondere:

 

Rz. 88

Beim Verhältnis zwischen handels- und steuerrechtlichen Bewertungswahlrechten ist wie folgt zu unterscheiden: Besteht ein solches Wahlrecht (auch) nach Steuerrecht, so kann das steuerliche Wahlrecht unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden. Zu beachten sind hierbei die besonderen Aufzeichnungspflichten nach § 5 Abs. 1 S. 2 u. 3 EStG. Beschränkt sich das Wahlrecht hingegen auf das Handelsrecht, so muss in der Steuerbilanz dem Grundgedanken des Verhältnisses zwischen dem handels- und dem steuerrechtlichen Bewertungsrecht Rechnung getragen werden. Während das Handelsrecht dem Kaufmann gewisse Unterbewertungen gestattet, kann das Steuerrecht dem aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht folgen. Es soll nach Möglichkeit der volle Periodengewinn erfasst und besteuert werden (Rz. 27).[3]

 

Rz. 89

Ein klassisches Beispiel hierfür bot das Wahlrecht nach § 255 Abs. 2 S. 3 HGB a. F. bei der Ermittlung der Herstellungskosten. Während § 255 Abs. 2 S. 3 HGB a. F. dem Kaufmann ein Wahlrecht zugestand, in die Herstellungskosten die Material- und Fertigungsgemeinkosten einzubeziehen, bestand für das Steuerrecht insoweit eine Aktivierungspflicht.[4] Inzwischen besteht auch handelsrechtlich ein Aktivierungsgebot. Eine Ausnahme von dem allg. Grundsatz, dass ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht zu einem steuerbilanziellen Aktivierungsgebot führt, gilt z. B. für die sog. Bauzeitzinsen. Obgleich kein ausdrückliches steuergesetzliches Wahlrecht besteht, soll das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht nach § 255 Abs. 3 S. 2 HGB auch für die Steuerbilanz gelten (R 6.3 Abs. 5 EStR 2012).

 

Rz. 89a

Ein problematischer Fall eines (scheinbaren) Bewertungswahlrechts ist die Neuregelung der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung.[5] In der Vergangenheit wurde für Computerhardware und PC-Software grundsätzlich eine Nutzungsdauer von drei bzw. fünf Jahren zugrunde gelegt. Über diesen Zeitraum wurde die Hard- bzw. Software sowohl handelsbilanziell als auch steuerbilanziell abgeschrieben. Nunmehr lässt die Finanzverwaltung für PC-Hardware und -Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zu. Die kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer soll nach den Ausführungen des BMF v. 22.2.2022 keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung sein. Auch stelle d...

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