Rz. 16a

Das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-AbwehrgesetzStAbwG)[1] v. 25.6.2021 ist am 1.7.2021 in Kraft getreten und hinsichtlich der Rechtsfolgen teilweise mit Inkrafttreten und teilweise erst ab dem 1.1.2022 anwendbar (§ 13 Abs. 1 StAbwG). Das StAbwG nimmt teilweise Bezug auf die internationalen Grundlagen des § 50j EStG, statuiert neue Rechtsfolgen bei Verstößen dagegen und ist daher in der Praxis neben § 50j EStG ebenfalls zu beachten. Das StAbwG hat zum Ziel, Steuerhoheitsgebiete, die anerkannte Standards in den Bereichen Transparenz in Steuersachen, unfairen Steuerwettbewerb und bei der Umsetzung der verbindlichen BEPS-Mindeststandards nicht erfüllen, dazu anzuhalten, Anpassungen in Richtung einer Umsetzung und Beachtung internationaler Standards im Steuerbereich vorzunehmen. Zu diesem Zweck sollen Personen und Unternehmen durch gezielte verwaltungsseitige und materiell-steuerrechtliche Maßnahmen davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen zu natürlichen oder juristischen Personen in diesen Steuerhoheitsgebieten fortzusetzen oder aufzunehmen.[2] Mit dem StAbwG werden Verwaltungs- und Legislativmaßnahmen ermöglicht, die im Verhältnis zu solchen Steuerhoheitsgebieten Anwendung finden, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete geführt werden.[3] Das StAbwG basiert auf den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (sog. "schwarze Liste") sowie den seitdem in diesem Zusammenhang durch die Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) verhandelten und vom Rat gebilligten Maßnahmen. Die Umsetzung der Abwehrmaßnahmen dient einem koordinierten Vorgehen der Mitgliedstaaten und verspricht auf diese Weise eine größtmögliche Effektivität.[4]

 

Rz. 16b

Konkret regeln die §§ 6, 7 i. V. m. 8 bis 12 StAbwG Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die BEPS-Aktionspunkte: Ein Steuerhoheitsgebiet ist gem. § 6 Abs. 1 StAbwG "nicht kooperativ", wenn es sich nicht zur Umsetzung der Mindeststandards des OECD/G20 BEPS-Projekts gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverschiebung verpflichtet hat. Gem. § 6 Abs. 2 StAwG umfassen diese Mindeststandards:

  • BEPS-Aktionspunkt 5 "Wirksame Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz"
  • BEPS-Aktionspunkt 6 "Verhinderung von Abkommensmissbrauch" auf dem die Einfügung des § 50j EStG beruht (§ 50j EStG, Rz. 4),
  • BEPS-Aktionspunkt 13 "Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung" und
  • BEPS-Aktionspunkt 14 Verbesserung der Wirksamkeit von Streitbeilegungsmechanismen.
 
Hinweis

Maßnahmen nach dem StAbwG

Unterhält ein Stpfl. Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet (Geschäftsvorgänge), gelten gem. § 7 StAbwG die §§ 8 bis 11 StAbwG, in denen die Rechtsfolgen geregelt sind. Wird also gegen BEPS-Aktionspunkt 6 "Verhinderung von Abkommensmissbrauch" verstoßen, der im deutschen Recht in § 50j EStG normiert ist, dann greifen unter den Voraussetzungen des § 7 StAbwG die Rechtsfolgen der §§ 8 bis 12 StAbwG. Als Rechtsfolgen greifen dann eine

  • verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung i. S. d. §§ 7ff. AStG für in den nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten ansässige Gesellschaften, wenn in einer Steueroase eine sog. Zwischengesellschaft ansässig ist (§ 9 StAbwG). Nach § 9 S. 1 StAbwG sind die vorgenannten Gesellschaften über § 8 Abs. 1 AStG hinaus und ungeachtet von § 8 Abs. 2 sowie § 9 AStG mit ihren gesamten niedrig besteuerten Einkünften als Zwischengesellschaften anzusehen, und unterliegen somit einer vollumfänglichen Hinzurechnungsbesteuerung. Die Art der Einkünfte (aktiv oder passiv), die Erfüllung des sog. Motivtests oder das Unterschreiten der Freigrenze gemäß § 9 AStG sind insoweit unbeachtlich.[5]
  • Zudem kommen verschärfte Quellensteuermaßnahmen über § 49 EStG hinaus zur Anwendung, wenn etwa Zinsaufwendungen an die in Steueroasen ansässige Personen geleistet werden (§ 10 StAbwG). Die Regelung sieht über den Katalog des § 49 EStG für Einkünfte aus Finanzierungsbeziehungen, aus Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen, aus der Erbringung von sonstigen Dienstleistungen und dem Handel eine beschr. Steuerpflicht vor, soweit die diesen Einkünften entsprechenden Aufwendungen oder Werbungskosten bei einem anderen, unbeschränkt Stpfl. ungeachtet des § 8 S. 1 StAbwG im Rahmen einer inländischen Veranlagung zu berücksichtigen wären.[6]
  • Darüber hinaus finden auf Basis eines zeitlichen Stufenmodells gewisse Steuerbefreiungen auf Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen keine Anwendung (§ 11 StAbwG) und
  • Betriebsausgaben sowie Werbungskosten, die in Zusammenhang mit Steueroasen stehen, können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden (§ 8 StAbwG). Nach § 8 S. 1 StAbwG dürfen Aufwendungen für die Geschäftsvorgänge i. S. d. § 7 StAbwG in Bezug zu natürlichen Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die in einem n...

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