Rz. 4

§ 50j EStG wurde durch das sog. "BEPS-Umsetzungsgesetz"[1] eingefügt, durch das im Wesentlichen verschiedene Punkte des 2017 veröffentlichten "Projekts gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung" ("Base Erosion and Profit Shifting" – BEPS) in das deutsche Recht umgesetzt wurden. Das BEPS-Projekt der OECD im Auftrag der G20-Staaten hat konkret umsetzbare Empfehlungen vorgelegt, die geeignet sein sollen, bestehende Defizite des internationalen Steuerrechts auszuräumen.[2]

 

Rz. 4a

Aus Sicht des Gesetzgebers dient die Einfügung von § 50j EStG durch das BEPS-Umsetzungsgesetz dem Ziel, deutsche Besteuerungsrechte in grenzüberschreitenden Sachverhalten wirksam wahrnehmen zu können.[3]

[1] BGBl I 2016, 3000.
[2] BT-Drs. 18/10506, 3.
[3] BT-Drs. 18/9536, 1; BT-Drs. 18/10506, 2, 3.

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