Rz. 187

Bauten sind Gebäude und andere selbstständige Grundstückseinrichtungen.

Zum Grundstück i. S. d. Zivilrechts gehören i. d. R. seine wesentlichen Bestandteile,[1] also insbesondere die aufstehenden Gebäude und sonstige mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, in der Steuerbilanz sind hingegen Gebäude und Betriebsvorrichtungen auf einem Grundstück als selbstständige Wirtschaftsgüter zu behandeln.[2] Die Selbstständigkeit von Grund und Boden einerseits und den aufstehenden Gebäuden andererseits als Wirtschaftsgut[3] hat zur Folge, dass bei Erwerb eines bebauten Grundstücks der einheitliche Kaufpreis auf die beiden Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist.[4] Sie hat zudem Einfluss auf die Möglichkeit einer Teilwertabschreibung eines der Wirtschaftsgüter.

 

Rz. 188

Bei bebauten Grundstücken ergibt sich die Art der Nutzung des Grund und Bodens aus der Nutzungsart des Gebäudes. Durch die Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils mit einem privat genutzten Gebäude (Wohnhaus) kann somit die betriebliche Zugehörigkeit des Grundstücks bzw. Grundstücksteils verändert werden.[5]

 

Rz. 189

Ein Gebäude ist i. d. R. ein einheitliches Wirtschaftsgut, weil es eine einheitliche Funktion hat. Gebäudeteile, die einer gegenüber dem übrigen Gebäude unterschiedlichen Funktion dienen, können ein selbstständiges Wirtschaftsgut bilden.[6]

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