Rz. 424m

Durch § 10 des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) sind weitere Einkünfte über § 49 Abs. 1 EStG hinaus als inländische Einkünfte definiert worden.[1] Danach werden Einkünfte aus Finanzierungsbeziehungen, aus Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen, aus Erbringung von Dienstleistungen und dem Handel mit Waren und Dienstleistungen der beschränkten Steuerpflicht unterworfen. Voraussetzung ist, dass der Stpfl. in einem nicht kooperierenden Gebiet ansässig ist, die Einkünfte bei einem unbeschränkt Stpfl. der Besteuerung unterlägen und die Vergütungen bei einem anderen Stpfl. als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden können. Der Begriff des nicht kooperierenden Gebietes ist in §§ 46 StAbwG definiert. Die Steuer wird durch Steuerabzug mit einem Steuersatz von 15 % erhoben; hierzu § 50a EStG Rz. 105a.

[1] G. v. 25.6.2021, BStBl I 2021, 895.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge