Rz. 105a

Soweit Einkünfte von Personen oder Körperschaften, die in einem nicht kooperierenden Gebiet ansässig sind, nach § 10 StAbwG über § 49 EStG hinaus als inländische Einkünfte eingestuft werden,[1] unterliegen die Vergütungen dem Steuerabzug in entsprechender Anwendung des § 50a Abs. 15 EStG. Der Steuersatz beträgt 15 %. Ebenfalls anwendbar sind §§ 73c73g EStDV, sodass der inländische Vergütungspflichtige auch der Haftung unterliegt.

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