Rz. 40

Der Leistungsempfänger muss 15 % der Gegenleistung einzubehalten. Die definierte Gegenleistung ist das für die Bauleistung erbrachte Entgelt zzgl. USt (§ 48 Abs. 3 EStG). Die Einbeziehung der USt erscheint nicht sachgerecht. Der vom Gesetzgeber gefundene Prozentsatz ist Ausfluss der ertragsteuerlichen Belastung des Baugewerbes (Rz. 34). Durch Einbeziehung der USt wird der Prozentsatz tatsächlich um 2,85 % (15 % von 19 % USt) erhöht. Insbesondere bei im Ausland ansässigen Leistenden treten in diesem Zusammenhang erhebliche Probleme auf (Rz. 43).

 

Rz. 41

Auch Abschlagszahlungen auf die vereinbarte Gegenleistung unterliegen dem Abzugsverfahren. Der Steuerabzugsbetrag ist somit nicht erst bei der Abrechnung über die Bauleistung vorzunehmen. Gegenleistung i. S. d. Gesetzes ist vielmehr jede Zahlung des Leistungsempfängers an den Leistenden. In der Anmeldung sind deshalb auch im Anmeldungszeitraum erbrachte Anzahlungen oder Abschlagszahlungen zu erfassen.

Rz. 42 einstweilen frei

 

Rz. 43

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes gehört die USt zur Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs.[1] Bei Anwendung der umsatzsteuerlichen Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers[2] ist auf den Bruttobetrag abzustellen.

Der Begriff der Bauleistung bei der Bauabzugsteuer und bei der Anwendung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG ist weitgehend gleich auszulegen. Dementsprechend sind die in § 1 Abs. 2 und § 2 der Baubetriebe-Verordnung genannten Leistungen regelmäßig Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, wenn sie im Zusammenhang mit einem Bauwerk durchgeführt werden.

 

Rz. 44

Bei einer nachträglichen Erhöhung der Gegenleistung kann m. E. nur der Differenzbetrag zu der vorherigen Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum, in dem der erhöhte Betrag erbracht wurde, anzumelden sein. Bei einer nachträglichen Minderung der Gegenleistung ist fraglich, ob sich damit auch der Steuerabzug nachträglich mindert oder nicht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung[3] kann keine nachträgliche Minderung des Steuerabzugs einsetzen. Da der Steuerabzug auf die jeweilige Gegenleistung entsteht und hierbei das Abflussprinzip anzuwenden ist, ist der Steuerabzug zunächst in richtiger Höhe von der ungemilderten Gegenleistung vorgenommen worden. Die Rückerstattung durch den Leistenden führt zu einer negativen Gegenleistung. Diese sieht das Gesetz nicht vor.

 

Rz. 45

Rechnet der Leistungsempfänger gegen die Forderung des Leistenden auf, bemisst sich der Steuerabzug nicht nach der Gegenforderung, sondern nach der Hauptforderung (Anspruch des Leistenden), soweit sie durch die Aufrechnung erlischt. Das gilt auch, wenn sich Haupt- und Gegenforderung in gleicher oder annähernd gleicher Höhe gegenüber stehen. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Steuerabzug geht der Aufrechnung vor.

 
Praxis-Beispiel

Steuerabzug bei Aufrechnung

Die Forderung des Leistenden aus einem Bauauftrag beträgt 30.000 EUR. Hiergegen rechnet der Leistungsempfänger bereits vor Abnahme der Bauleistungen mit einer fälligen Gegenforderung von 17.000 EUR auf.

Aus der verbleibenden Verbindlichkeit von 13.000 EUR wird der Steuerabzug i. H. v. 4.500 EUR vorgenommen und der Restbetrag von 8.500 EUR an den Leistenden gezahlt.[4]

Fraglich erscheint aber, wie zu verfahren ist, wenn eine Aufrechnung in voller Höhe mit einer fälligen Gegenforderung von 30.000 EUR erfolgt. In diesem Fall wird tatsächlich "kein Geld bewegt" und der Leistungsempfänger müsste den Steuerabzug vom Leistenden einfordern bzw. mit seiner fälligen Gegenforderung nur zu 85 % aufrechnen und den Steuerabzug aus eigenen liquiden Mitteln erbringen.[5]

 

Rz. 46

Wurde der Anspruch auf die Gegenleistung vom Leistenden (Zedent/ursprünglicher Gläubiger) an einen Dritten (Zessionar/Abtretungsempfänger) gem. § 398 BGB abgetreten, kommt es auf die Zahlung an den Zessionar und nicht auf den Zeitpunkt der Abtretung an.

 

Rz. 46a

Bei der Erbringung der Gegenleistung durch Dritte ist der Dritte nicht Leistungsempfänger und Entrichtungsschuldner des Steuerabzugs. Der tatsächliche Leistungsempfänger muss dann sicherstellen, dass der Steuerabzug bei Bauleistungen vorgenommen wird, wenn keine Freistellungsbescheinigung vorliegt bzw. die Bagatellgrenzen überschritten werden. Hierzu ist ein Informationsaustausch zwischen dem Leistungsempfänger und dem Dritten erforderlich. Der Steuerabzug kann zunächst dadurch sichergestellt werden, dass der Dritte angehalten wird, zunächst an den Leistungsempfänger zu zahlen, damit dieser den Steuerabzug vornehmen kann. Der Einbehalt kann aber auch durch den Dritten für den Leistungsempfänger vorgenommen werden. Darüber hinaus kann der Dritte aber auch den Steuerabzug einbehalten und den einbehaltenen Betrag an den Leistungsempfänger weiter leiten, damit dieser dann selbst entscheiden kann, ob er den einbehaltenen Abzugsbetrag auszahlt, weil ihm z. B. eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, oder anmeldet und an das FA abführt. Es haftet nur der Leistungsempfänger und nicht der Dritte.

 

Rz. 46b

Auch für eine im Rahmen eines Tausches...

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