Rz. 13

Mit der Vorschrift wird ab 1.1.2002 für das Baugewerbe ein besonderes Steuerabzugsverfahren eingeführt. Der Steuerabzug nach § 48 EStG ist somit erstmals auf Gegenleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2001 erbracht werden (§ 52 Abs. 56 EStG a. F.).[1] Die in §§ 48ff. EStG getroffenen Regelungen zur Bauabzugsteuer sind mit der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar.[2] Der Begriff der Bauleistung knüpft an die Definition der Bauleistung in § 101 Abs. 2 S. 2 SGB III an. Mit umfasst sind auch die in § 2 der Baubetriebe-Verordnung aufgeführten Arbeiten. Das Steuerabzugsverfahren ist auf diesen Gewerbezweig beschränkt, weil hier der dringlichste Bedarf besteht. In das Verfahren sind nur Empfänger von Bauleistungen einbezogen, die Unternehmer i. S. d. § 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind. Es kommt nicht darauf an, ob der Erbringer der Bauleistung im Inland oder im Ausland ansässig ist. Die Einbeziehung der im Inland ansässigen Leistenden ist zur Gleichbehandlung aller EU-Bürger notwendig (Diskriminierungsverbot). Außerdem wird damit einer Umgehung des Steuerabzugs durch Zwischenschaltung von Inländern vorgebeugt.

[1] Fassung laut G. zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v. 30.8.2001, BGBl I 2001, 2267.

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