Rz. 11

Nach § 45b Abs. 1 Alt. 1 EStG sind in allen Fällen, in denen gem. § 45a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG die die Kapitalerträge auszahlende Stelle i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG Steuerbescheinigungen erstellt, die Bescheinigungen mit einer sog. "individuellen Ordnungsnummer" zu versehen. Nach § 45b Abs. 1 Alt. 2 EStG gilt dies bei "jedem nach § 45b Abs. 5 zu übermittelnden Datensatz", d. h. auch bei elektronischer Übermittlung der Bescheinigungsdaten nach § 45a Abs. 2a EStG. Die nach § 45b Abs. 1 EStG zu vergebende Ordnungsnummer soll ausweislich der Begründung des AbzStEntModG u. a. die eindeutige und maschinelle Zuordnung jeder Steuerbescheinigung bzw. des für einen bestimmten Zufluss von Kapitalerträgen übermittelten Datensatzes zum Aussteller bzw. Übermittler ermöglichen.[1] Die Ordnungsnummer darf nach dem eindeutigen Wortlaut des § 45b Abs. 1 EStG ("individuelle Ordnungsnummer") nur einmalig vergeben werden und nicht mit einer anderen (von dieser oder einer anderen meldepflichtigen Stelle) vergebenen Ordnungsnummer übereinstimmen.

[1] BT-Drs. 19/27632, 43.

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