Rz. 58

Konkret hat die, die Kapitalerträge auszahlende Stelle i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG nach § 45b Abs. 5 S. 1 EStG "in den Fällen des § 45a Abs. 2a EStG“"auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge dem BZSt nach Maßgabe des § 93c Abs. 1 Nr. 1 und 2 der AO für jeden Zufluss unverzüglich elektronisch die in § 45b Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 EStG genannten Angaben zu übermitteln.

Ausweislich der Begründung des AbzStEntModG sollen die Angaben dem BZSt in erster Linie zur Durchführung des Erstattungsverfahrens nach dem durch das AbzStEntModG eingefügten § 50c Abs. 3 EStG dienen und darüber hinaus aber auch dem Abgleich mit den weiteren nach § 45b und § 45c EStG zu übermittelnden Daten.[1] Das Vorliegen eines entsprechenden Datensatzes beim BZSt ist nach § 50c Abs. 3 S. 3 Halbs. 1 EStG Voraussetzung einer Erstattung. Nach der durch das AbzStEntModG erfolgten Änderung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 EStG ist die Übermittlung der Bescheinigungsdaten auch Voraussetzung einer Anrechnung der KapESt, soweit beschr. Stpfl. bei einem FA veranlagt werden.[2] Der Umfang der zu übermittelnden Daten entspricht den nach § 45b Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 EStG bei Bescheinigungen nach § 45a Abs. 2 EStG an das BZSt zu übermittelnden Angaben, ergänzt um weitere Angaben zum Gläubiger. Die Angaben sind zu jedem Zufluss separat und nur auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge zu übermitteln.

Anzugeben sind im Rahmen der Übermittlung nach § 45b Abs. 5 S. 1 EStG zudem folgende Daten:

  • die nach § 45b Abs. 1 EStG vergebene Ordnungsnummer,
  • das durch den Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsmerkmal des Gläubigers der Kapitalerträge und
  • sofern der Gläubiger der Kapitalerträge keine natürliche Person ist und eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Abs. 1 AO noch nicht vergeben wurde, die Rechtsform und das Datum des Gründungsaktes der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse.
[1] BT-Drs. 19/27632, 43.
[2] BT-Drs. 19/27632, 43.

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