Elektronischer Antrag im Entlastungsverfahren
Antrag muss elektronisch übermittelt werden
So stellt das BZSt klar, dass für Anträge im Entlastungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge, die ab dem 1.1.2023 gestellt werden, die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle gilt (vgl. § 50c Absatz 5 Satz 1 i.V.m. § 52 Absatz 47a Satz 2 EStG). Der Antrag ist über das BZSt-Online-Portal (BOP) zu übermitteln.
Tipp: Weitere Informationen zum elektronischen Antragsverfahren gibt das BZSt auf seiner Homepage.
BZSt, Meldung v. 13.7.2023
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.6065
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
4.512
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.0926
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.991
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
1.668
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.470
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.050
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
923
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
805
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Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
7982
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Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
23.12.2025
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Direktverbrauch aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
23.12.2025
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Ermäßigter Steuersatz auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke
22.12.2025
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LBF NRW im Kampf gegen Gewerbesteueroasen
19.12.2025
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Aktionstag Kassen-Nachschau in Thüringen
18.12.2025
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Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
17.12.2025
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Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren
17.12.20252
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Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
17.12.2025
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Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen
16.12.2025
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Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
15.12.2025