11.2.1 Inhalt der Übermittlung

 

Rz. 58

Konkret hat die, die Kapitalerträge auszahlende Stelle i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG nach § 45b Abs. 5 S. 1 EStG "in den Fällen des § 45a Abs. 2a EStG“"auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge dem BZSt nach Maßgabe des § 93c Abs. 1 Nr. 1 und 2 der AO für jeden Zufluss unverzüglich elektronisch die in § 45b Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 EStG genannten Angaben zu übermitteln.

Ausweislich der Begründung des AbzStEntModG sollen die Angaben dem BZSt in erster Linie zur Durchführung des Erstattungsverfahrens nach dem durch das AbzStEntModG eingefügten § 50c Abs. 3 EStG dienen und darüber hinaus aber auch dem Abgleich mit den weiteren nach § 45b und § 45c EStG zu übermittelnden Daten.[1] Das Vorliegen eines entsprechenden Datensatzes beim BZSt ist nach § 50c Abs. 3 S. 3 Halbs. 1 EStG Voraussetzung einer Erstattung. Nach der durch das AbzStEntModG erfolgten Änderung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 EStG ist die Übermittlung der Bescheinigungsdaten auch Voraussetzung einer Anrechnung der KapESt, soweit beschr. Stpfl. bei einem FA veranlagt werden.[2] Der Umfang der zu übermittelnden Daten entspricht den nach § 45b Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 EStG bei Bescheinigungen nach § 45a Abs. 2 EStG an das BZSt zu übermittelnden Angaben, ergänzt um weitere Angaben zum Gläubiger. Die Angaben sind zu jedem Zufluss separat und nur auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge zu übermitteln.

Anzugeben sind im Rahmen der Übermittlung nach § 45b Abs. 5 S. 1 EStG zudem folgende Daten:

  • die nach § 45b Abs. 1 EStG vergebene Ordnungsnummer,
  • das durch den Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsmerkmal des Gläubigers der Kapitalerträge und
  • sofern der Gläubiger der Kapitalerträge keine natürliche Person ist und eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Abs. 1 AO noch nicht vergeben wurde, die Rechtsform und das Datum des Gründungsaktes der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse.
[1] BT-Drs. 19/27632, 43.
[2] BT-Drs. 19/27632, 43.

11.2.2 Frist

 

Rz. 59

Die Übermittlung hat nach dem Verlangen des Gläubigers "unverzüglich", also in Anlehnung an § 121 Abs. 1 S. 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern" der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle zu erfolgen. Unverzüglich meint aber keine sofortige Handlung, sondern es ist eine angemessene Überlegungs- und Prüfungsfrist einzuräumen. Der BGH geht davon aus, dass eine nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessende Prüfungs- und Überlegungszeit anzunehmen ist.[1] Letztlich wird von der Rspr. eine Obergrenze von zwei Wochen wird angenommen, nach der ein Handeln nicht mehr als unverzüglich gelten kann.[2]

Da die elektronische Übermittlung von Daten gem. § 45a Abs. 2a EStG an das BZSt nach derzeitiger Lesart aus Haftungsgründen erst nach Vorliegen sämtlicher (über die Verwahrkette anzufordernder Informationen) erfolgen kann, müsste der Begriff "unverzüglich" in einem BMF-Schreiben entsprechend präzisiert und mit Beispielen unterlegt werden. Ferner bedarf es einer Klarstellung, wie sich das Erfordernis der Vollständigkeit der Angaben nach § 45b Abs. 2 und 3 EStG (Rz. 5, 7, 69) auf die Vorgabe der unverzüglichen Meldung auswirkt (Beispiel: Das Gründungsdatum bei Kapital- und Personengesellschaften ist bisher keine gesetzlich verpflichtende Angabe und somit keine Information, die den Banken bisher zwingend vorliegt).

Die 45-Tages-Frist nach der Fälligkeit der Kapitalerträge (§ 45b Abs. 2 Nr. 7 EStG) ist abzuwarten.

[2] BGH v. 25.2.1971, VII ZR 181/69, NJW 1971, 891; BGH v. 9.3.2012, V ZR 115/11, Rz. 12, NJW 2012, 1725.

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