Rz. 69

Gem. § 45b Abs. 7 S. 1 EStG sind die inländischen und ausl. Verwahrstellen sowie die Depotbank und der Treuhänder, die die Wertpapiere für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahren, für die Zwecke des § 45b Abs. 2 bis 5 EStG verpflichtet, ihrer jeweiligen Verwahrstelle die Angaben nach § 45b Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 bis 9 und Abs. 3 S. 2 EStG vollständig und richtig mitzuteilen.

Fraglich ist jedoch, wie die Meldepflicht des § 45b Abs. 7 S. 1 EStG in der Praxis erfüllt werden soll: Bei den nach der Vorschrift verpflichtend zu übermittelnden Angaben nach § 45b Abs. 2 Nr. 1, 2 und 9 EStG handelt es sich um personenbezogene Daten des Gläubigers der Kapitalerträge, die gern. § 154 AO bzw. nach dem GwG bei der Eröffnung von Konten und Depots erhoben werden und die einen wesentlichen Bestandteil der Informationen bilden, auf deren Basis die auszahlenden Stellen den KapESt-Abzug vornehmen. Da die Zwischenverwahrer für die Endkunden/Gläubiger der Kapitalerträge keine Konten/Depots i. S. d. § 154 AO führen, müssen sie diese Daten auch nicht erheben, sodass ihnen die Daten nicht vorliegen und dementsprechend auch (rein faktisch) nicht übermittelt werden können. Ebenso wenig ist den Zwischenverwahrern regelmäßig bekannt, auf welcher Rechtsgrundlage die von ihnen verwalteten Wertpapiere übertragen werden, sodass auch die Informationen nach § 45b Abs. 2 Nr. 5 – 8 EStG nicht gemeldet werden können. Bei Zwischenverwahrern im Ausland ist zusätzlich zu beachten, dass diese aufgrund des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips nicht durch ein nationales Steuergesetz verpflichtet werden können. Für die Umsetzbarkeit der Verpflichtung in der Praxis bestehen daher erhebliche Zweifel.

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