Rz. 57

§ 45b Abs. 5 S. 1 EStG sieht (ausschließlich) bei Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge eine weitere Meldepflicht an das BZSt nach Maßgabe der allgemeinen Vorschrift des § 93c AO vor. Die Vorschrift des § 45b Abs. 5 S. 1 EStG regelt die Einzelheiten der Übermittlung der Bescheinigungsdaten nach § 45a Abs. 2a EStG, die bei der Mehrzahl der beschränkt Stpfl. die bisherige Ausstellung einer Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG a. F. ersetzen soll.[1]

[1] BT-Drs. 19/27632, 43.

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