Rz. 8
Wie der Einzelantrag nach § 44b Abs. 1 EStG, so kann auch der Sammelantrag nach § 45b EStG nur für Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 EStG gestellt werden. Bei diesen Kapitalerträgen handelt es sich um
- Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien oder beteiligungsähnlichen Genussrechten i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 43 EStG Rz. 29ff),
- Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG, die aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG anfallen, die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen bzw. als Gewinnausschüttung i. S. d. § 28 Abs. 2 S. 2 KStG n. F. gelten (§ 43 EStG Rz. 34)[1],
- Zinsen aus Teilschuldverschreibungen (Wandelanleihen oder Gewinnobligationen) und Zinsen aus nicht beteiligungsähnlichen Genussrechten i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (§ 43 EStG Rz. 41ff.).
Rz. 8a
Zu den Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gehören von den Erträgen aus Investmentanteilen auch die den Dividendenanteil enthaltenden Ausschüttungen und Ertragsausgleichsbeträge i. S. d. § 7 Abs. 3 i. V. m. § 9 InvStG.
Rz. 9
In den Sammelantrag nach § 45b EStG dürfen auch diejenigen Kapitalerträge einbezogen werden, für die dem Gläubiger der Kapitalerträge bereits eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 oder 3 EStG erteilt wurde. Dies gilt erstmals für Kapitalerträge, die dem Anleger nach dem 31.12.2008 zufließen. Für vor diesem Zeitpunkt zugeflossene Kapitalerträge schlossen sich die Erteilung einer Steuerbescheinigung und die Entlastung von der KapESt durch die Stellung eines Sammelantrags gegenseitig aus (§ 45a EStG Rz. 132ff.).
Rz. 10
Nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG gelten die den Einzelantrag regelnden Vorschriften des § 44b Abs. 1 bis 4 EStG für den Sammelantrag nach § 45b EStG entsprechend.[2]
Rz. 11
Durch Gesetz v. 9.12.2004[3] wurde zur Verfahrensvereinfachung § 44a Abs. 7 S. 2 und Abs. 8 S. 1 EStG um weitere Fälle von Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ergänzt, in denen statt des Erfordernisses eines Sammelantrags nach § 45b EStG mit Wirkung für Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2004 erfolgen (§ 52 Abs. 55f S. 3 EStG), die volle bzw. anteilige Abstandnahme vom Steuerabzug vorgesehen ist (§ 44a EStG Rz. 110, 117).
Rz. 12
Wie für die Erstattung aufgrund eines Einzelantrags nach § 44b Abs. 1 bis 4 EStG ist auch für die Erstattung von KapESt aufgrund eines Sammelantrags nach § 45b EStG das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Bis zur Umbenennung durch Gesetz v. 22.9.2005[4] mit Wirkung ab 1.1.2006 führte diese Behörde die Bezeichnung Bundesamt für Finanzen.
Rz. 13
Wird die KapESt aufgrund eines Sammelantrags nach § 45b EStG erstattet, wird auch der darauf entfallende SolZ zur KapESt in entsprechender Höhe erstattet (§ 44b EStG Rz. 101).
Rz. 14
Der Sammelantrag nach § 45b EStG wird im Wege der elektronischen Übermittlung durch Datenfernübertragung gestellt, nachdem das BZSt dem Sammelantragsteller die Zulassung für dieses Verfahren erteilt hat.[5]
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