Rz. 34

Im Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren unterliegen dem KapESt-Abzug auch die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG bezeichneten Bezüge, die nach der Auflösung einer der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausdrücklich genannten unbeschränkt stpfl. Körperschaften anfallen und nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen. Gleiches gilt für Bezüge, die aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung anfallen und als Gewinnausschüttung i. S. d. § 28 Abs. 2 S. 2 KStG gelten. Es handelt sich hierbei um Nennkapital, das durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Verwendung von Gewinnrücklagen entstanden ist.

 

Rz. 35

Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen und unterliegen damit nicht der KapESt, soweit auf der Ebene der ausschüttenden Körperschaft für die Ausschüttungen oder die Liquidationsraten Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG als verwendet gelten (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 und Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG i. d. F. des UntStFG v. 20.12.2001; zur Rückzahlung von Beträgen des steuerlichen Einlagekontos vgl. § 20 EStG Rz. 86ff.).

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