1 Grundlagen

1.1 Sinn und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 44a EStG dient der Verfahrensvereinfachung. § 44a EStG soll verhindern, dass in den von der Vorschrift erfassten Fällen (Rz. 8ff., 60ff., 71ff., 121ff.) allein deshalb eine Veranlagung durchgeführt werden muss, weil die von den Kapitalerträgen einbehaltene und abgeführte KapESt zu erstatten ist. Aus diesem Grund entbindet § 44a EStG den zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten (d. h. den inländischen Schuldner der Kapitalerträge bzw. das depot- oder kontenführende inländische Kreditinstitut oder das mit der Finanzportfolioverwaltung beauftragte inländische Finanzdienstleistungsinstitut als die die Kapitalerträge auszahlende Stelle) von der ihm nach § 44 Abs. 1 S. 3 EStG obliegenden Verpflichtung (§ 44 EStG Rz. 14ff.), den KapESt-Abzug von bestimmten Kapitalerträgen vorzunehmen, wenn ihm der Gläubiger der Kapitalerträge eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) vorlegt (Rz. 44ff., 65f., 81ff.).

1.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 2

Nachdem mit Wirkung zum 1.1.2009 infolge der Einführung der Abgeltungsteuer durch G. v. 14.8.2007[1] auch Kapitalerträge gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und 8 bis 12 EStG dem Steuerabzug unterworfen werden (zu den "nuen" KapESt-Tatbeständen § 43 EStG Rz. 172ff.), wurden auch diese Kapitalerträge in die Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a EStG einbezogen (zum Zeitpunkt des Zufließens von Einnahmen aus Kapitalvermögen § 44 EStG Rz. 58ff.; zum Zuflusszeitpunkt bei Einnahmen aus stiller Beteiligung oder aus partiarischen Darlehen § 44 EStG Rz. 78ff.).

 

Rz. 3

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften[2] wurde in § 44a Abs. 1 EStG die Abstandnahme vom KapESt-Abzug auf Kapitalerträge i. S. v. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG m. W. v. 30.6.2013 erweitert, um Erstattungs- bzw. Veranlagungsverfahren zu vermeiden.

 

Rz. 4

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[3] v.25.7.2014 kam es zu zwei Änderungen in § 44a EStG: Bei der Änderung des § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den geänderten Sprachgebrauch in § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG. Die Änderung des § 44a Abs. 2a S. 3 EStG beinhaltet, dass die den Freistellungsauftrag ausführenden Stellen bzw. die Meldestellen i. S. d. § 45d Abs. 1 S. 1 EStG (in der Regel Kreditinstitute) die Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) des Gläubigers der Kapitalerträge und ggf. auch von dessen Ehegatten beim BZSt abfragen können, ohne dass diese hierbei ein Widerspruchsrecht haben. Mit der – bereits geltenden – Abfragemöglichkeit der IdNr. wurde den Meldestellen ausweislich der Gesetzesbegründung ein automatisiertes Verfahren zur Verfügung gestellt, um in einem Massenverfahren eine verwaltungsökonomische Erhebung der IdNr. zu ermöglichen.[4] Diese automatisierte Erhebung war allerdings bis zu dieser Gesetzesänderung ausgeschlossen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge – oder sein Ehepartner bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen – widerspricht. Da die Kreditinstitute nunmehr bereits im Kirchensteuerverfahren (KiStAM) nach § 51a Abs. 2c EstG ohne Widerspruchsmöglichkeit die IdNr. erfahren, besteht laut Gesetzesbegründung keine Notwendigkeit, ein Widerspruchsrecht im Rahmen des Freistellungsverfahrens aufrechtzuerhalten.[5] Durch die Änderung werden Kreditinstitute bürokratisch entlastet. Die Änderung gilt nur für Altfälle, denn Freistellungsaufträge, die ab dem 1.1.2011 gestellt werden, müssen stets die IdNr. enthalten.[6]

 

Rz. 5

Eine weitere Änderung erfolgte durch Art. 3 des "Steueränderungsgesetzes 2015" v. 2.11.2015[7] m. W. v. 6.11.2015. Die Ergänzung des § 44a Abs. 1 S. 1 EStG setzt das Petitum des Bundesrates in Ziffer 34 seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[8] um. Die Regelung dient der redaktionellen Klarstellung, dass auch bei Kapitalerträgen nach § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 (insbesondere Dividenden und Erträge aus Genussrechten) wie im Falle der Nr. 3 nur bei unbeschränkt stpfl. Gläubigern die Erteilung von Freistellungsaufträgen möglich ist. Die Änderung des § 44a Abs. 1 S. 1 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 26.6.2013[9] hatte ausweislich der Gesetzesbegründung nicht den Zweck, in Abkehr von der bis dahin geltenden Rechtslage den Anwendungsbereich der Norm in diesen Fällen auf beschr. stpfl. Gläubiger zu erweitern.[10] Laut Gesetzesbegründung ist nur bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubigern über das Mitteilungsverfahren an das BZSt sichergestellt, dass eine wirksame Kontrolle der Einhaltung des zulässigen Freistellungsvolumens durch das zuständige FA erfolgen kann.[11]

 

Rz. 6

Weiter wurde § 44a Abs. 2a S. 6 EStG, wonach "im Übrigen § 150 Abs. 6 AO entsprechend anzuwenden ist", durch Art. 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[12] m. W. v. 1.1.2017 (Art. 23 Abs....

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